Landfriedensbruch. Die Klage ist dagegen gerichtet, daß die Beklagten den Kläger mit einem hundert Mann starken Aufgebot in Haus Horl überfallen, an 2 seiner Kämpe auf der Beeck die Umzäunung eingerissen, 2 seiner Brücken über die Beeck eingerissen, einen „Schlag“ gegen Hochwasser eingerissen, die Hollenbeck, die die Mühle an Haus Horl antrieb, abgegraben und das Heuen in mehreren Wiesen unterbunden hätten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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