Die Klage ist dagegen gerichtet, daß der Beklagte 1536 das im Stift Essen gelegene Haus Horl des Klägers samt allem darin befindlichen Besitz ohne vorgängiges rechtliches Verfahren gewaltsam und landfriedensbrüchigerweise eingenommen habe. Streit, ob der Kläger bei Ausbringung des Mandates gebannt gewesen sei, als Wiedertäufer anzusehen sei und ob er den Fall am Gericht Essen angebracht habe oder als zuständigem Gericht hätte anbringen müssen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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