Hans Schneider zu Rißtissen beurkundet für sich und seine Erben, dass er wegen der auf ihm liegenden Schuldenlast und der ihm nicht möglichen Instandsetzung seines baufälligen Hauses sein Erblehengut mit Hofreite und Garten, die jenseits der Riß und außerhalb des Dorfes zwischen der Riß, der Gemeinde und an dem Ackerfeld liegt, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen für die Hälfte seiner derzeit bewohnten Behausung mit Scheune und Garten und für 200 fl in einem unter dem gleichen Datum ausgestellten Kaufbrief an seinen gebietenden Herrn Hans Christof Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Rißtissen und Altheim, den kaiserlichen und erzherzoglichen Rat und Pfleger der Herrschaften Ehingen, Schelklingen und Berg, verkauft hat. Für das verkaufte Erblehengut müssen der Grundherrschaft und Obrigkeit an jährlichen und ewigen Zinsen bezahlt werden: drei lb drei ß h als Hauszins zum 11. November (auff Martini des hailligen bischoffs tag), 96 Eier, ein lb Handlohn und ein lb Weglos bei jeder Veränderung des Erbgutes durch Verkauf, Tod oder Übergabe von einer Hand in die andere. Den gewöhnlichen Zehnten erhält der Pfarrer zu Rißtissen aus dem Garten und dem Acker. Der Aussteller war als Besitzer des Erblehengutes zu keinen Diensten verpflichtet und muss auch wegen der sich noch in seinem Besitz befindenden eineinhalb Jauchert Acker hinter dem Garten keine Gülten erbringen. Der Aussteller verspricht abschließend Rechteverzicht, Schadloshaltung und Bürgschaftsleistung.