Der Kläger beansprucht für sich die völligen obrigkeitlichen Rechte (omnia superioritate, jurisdictione et juribus) im Gebiet von d'Awans und Loncin für sich. Er beruft sich darauf, die „villa d'Albans et bona et loca Loncin“ seien dem Prümer Abt Egil von Kaiser Lothar gegeben worden. Der Besitz sei durch ein 1567 erlassenes RKG-Mandat pro manutenendo legitimae huius possesionis territorialis, das sein Amtsvorgänger gegen den damaligen Kölner Erzbischof erwirkt habe, bestätigt worden. Er sucht sich damit zu sichern gegen Ansprüche auf umfassende territoriale Obrigkeit (superioritas territorialis, omnes jures dominicales) einschließlich entsprechender jurisdiktioneller Rechte und Abgabenforderungen, die der Beklagte als Herr von Lüttich und die Lütticher Amtsträger auch im Lütticher Umland (banlieu) durch eine Vielzahl einzelner Akte (Verordnungen, Jurisdiktion) geltend zu machen und auch mit militärischer Gewalt durchzusetzen versuchten. Der geladene Kölner Erzbischof Maximilian Heinrich erschien nicht am RKG. Sein Nachfolger Joseph Clemens wandte ein, nicht tätig werden zu können, da er nicht zum Bischof und Fürsten von Lüttich gewählt und bestätigt sei, also auch dessen Rechten nicht vorgreifen könne. Er betont aber ebenso wie dann die Lütticher Fürstbischöfe, der Lütticher Fürst (princeps Leodiensis) sei im althergebrachten Besitz der Rechte, die die Vorherrschaft ausmachten (quae suprematum maiorem arguunt). Das auf das austrasische Regnum bezogene Diplom Kaiser Lothars könne nicht der Beweis für derzeit bestehende Rechte sein. Es kam zur Auseinandersetzung insbesondere über die Ausübung der Jurisdiktion, im 18. Jahrhundert auch der Steuererhebung. Während der Kläger sich auf seinen alten und durch RKG-Mandat bestätigten Anspruch und dessen fortlaufende Ausübung bezog, suchten die Beklagten ihren Anspruch u. a. unter Verweis auf andere Regelungen und langjährige Gewohnheit ihres Anspruches zu belegen (von beiden Seiten zahlreich vorgelegte, zumeist kurze Auszüge aus Amts- und Protokollbüchern). Am 24. September 1691, 24. Mai 1702 (gegen die 22 Männer und Baron Dionysius Christophorus Anthonius ab Ursinis als Richter) ergingen geschärfte Mandate de non turbando ... sine clausula. Am 28. April 1760 erging ein Mandatum attentatorum revocatorium sine clausula gegen die Beamten Lüttichs. Am 27. Januar 1767 erging ein Mandatum de non contraveniendo viridi observantiae inter Leodienses et Avancenses mutuo receptae in arrestando extraneos ad forum fundandum, neque subditos Avancenses in jure reciproco utendi hac viam arrestandi imposterum turbando aut impediendo, sed saltem usque ad decisionem causae principalis manutenendo sine clausula.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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