Nach Kassierung der gemeinschaftlichen Schuldenzahlungskasse hat die Einsendung der für diese bestimmten Summen an dieselbe zu unterbleiben, dagegen ist die von den Amtsgeldern zu dem gemeinschaftlichen Bönnigheimer Zahlungsfonds bestimmte Quote einzuliefern.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...