Kreisverband Saulgau (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 65 a/31 T 1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Inneres >> Amtskörperschaften und Kreisverbände
1807-1969
Überlieferungsgeschichte
Vorbemerkung
I. Zur Geschichte
Der Begriff "Oberamtspflege" meint hier nicht nur die Vermögensverwaltung, sondern die Einrichtung der sogen. Amtskörperschaft als Zusammenfassung der Gemeinden eines Amts und der von ihr in Selbstverwaltung zu leistenden Aufgaben. Dazu gehörten: Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen (später: Kreisstraßen), Bestellung von Verwaltungsaktuaren zur Übernahme bestimmter Verwaltungsaufgaben von Gemeinden ohne eigene Fachkräfte sowie das Katasterwesen. In staatlichem Auftrag oblag den Amtskörperschaften der Einzug von Steuern, die Ausübung der Bau- und Feuerpolizei, die Anstellung des Oberamtsarztes, die Unterhaltung des Oberamtsgefängnisses (bis 1906), die Errichtung von Wanderarbeitsstätten sowie - seit 1918 - die Jugendwohlfahrtspflege und die sogenannte gehobene Fürsorge (Kriegsopfer, Klein- und Sozialrentner). An freiwilligen Aufgaben übernahm die Amtskörperschaft u.a. die Errichtung und Unterhaltung von Oberamtssparkassen und des Bezirkskrankenhauses sowie die Förderung von Unterrichtsanstalten (Fortbildungs-, Berufs- und Fachschulen); schließlich gehörten dazu auch die Förderung von Landwirtschaft und Gewerbe (Bestellung von Obstbaumwarten), von Verkehr (Beteiligung an Kraftfahrlinien) und die Versorgung des Gebiets mit elektrischem Strom. Nach dem I. Weltkrieg kamen noch Ordnungs- und Siedlungsaufgaben dazu. Der Aufwand wurde durch Umlagen (früher Amtsschaden) gedeckt.
Der Zusammenbruch des Dritten Reiches brachte weitere schwierigste Aufgaben: zu dem seit 1939 eingerichteten Wirtschafts- und Ernährungsamt kamen nun Wohnungsamt, Baulenkungsamt, Kriegsschäden- und Besatzungskostenabteilungen, Straßenverkehrsamt (bis 1949) und Flüchtlingsamt.
Die 5 Organisationsedikte König Wilhelms I. vom 31.12.1818 (Reg.-Bl. 1819 S. 17) und das anstelle der ersten drei Edikte getretene Verwaltungsedikt vom 1.3.1822 (Reg.-Bl. 1822 S. 131) regeln Aufbau und Verwaltung der auf die altwürttembergischen Amtskorporationen zurückgehenden Amtskörperschaften; in ihnen wird die zuletzt in der altwürttembergischen Kommunalordnung von 1758 grundgelegte Selbstverwaltung der Gemeinden und Amtskörperschaften wiederhergestellt und werden die letzteren als Bindeglied zwischen Staats- und Gemeindeverwaltung aufs neue belebt.
Die Verfassung der Amtskörperschaft wurde erstmals durch die sogen. Verwaltungsnovelle vom 21.5.1891 geringfügig und durch die Bezirksordnung vom 28.7.1906 (Reg.-Bl. 1906 S. 442) grundlegend geändert. Der alte Ausschuß wurde unter der Bezeichnung Bezirksrat nunmehr auch zu den Geschäften der staatlichen Bezirksverwaltung herangezogen.
Der nationalsozialistische Umsturz ließ auch die Verfassung der Amtskörperschaft nicht unangetastet. Durch Gesetz vom 25.4.1933 wurden Amtsversammlung und Bezirksrat vorläufig aufgelöst. Durch die Kreisordnung des Reiches vom 27.1.1934 zusammen mit Verfügung vom 23.4.1934 wurden die Amtskörperschaften in vom Landrat geführte Kreisverbände umgewandelt; aus der Amtsversammlung wurde der Kreistag, aus dem Bezirksrat (einem Ausschuß) der Kreisrat.
Der Landrat verwaltete weiterhin den Kreisverband und leitete Kreistag und Kreisrat.
Durch Gesetz vom 25.4.1938 werden in Württemberg die 61 Oberämter in 27 Landkreise umgewandelt mit ebensovielen Kreisverbänden.
Die Kreisordnung vom 22.12.1948 für Württemberg-Hohenzollern sieht die Landräte als staatliche Beamte im Mittelpunkt der Kreisverwaltung eng mit den Gemeinden verbunden. Der Kreistag wurde durch die Gemeinderäte gewählt. Beamte des Kreisverbands waren unter anderem der Kreispfleger, Kreisbaumeister, Kreisfeuerlöschinspektor und der Kreiskassier.
Ab 1955 gilt für die Verfassung und Verwaltung des Landkreises als Selbstverwaltungsorgan im Sinne des Kreisverbands die im übrigen noch heute gültige "Landkrei sordnung für Baden-Württemberg" vom 10.10.1955, insbesondere §§ 13-40 (Ges.-Bl. 1955 S. 207) mit Durchführungsverordnung vom 25.11.1955 (Ges.-Bl. 1955 S. 263). Nach ihr ist der Kreistag die Vertretung der Einwohner und Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze der Verwaltung durch Kreisrat und Landrat fest. Er besteht aus Kreisverordneten. Der Begriff "Kreisverband" erscheint darin nicht mehr.
II. Bestand und Verzeichnung.
Die im vorliegenden Verzeichnis aufgeführten Bücher (Bände) und Akten kamen im Januar 1976 unter der Akzessions-Nummer 2/1976 durch das Landratsamt Sigmaringen in das Staatsarchiv Sigmaringen.
Zuvor hatten der Angestellte Abt und Archivamtmann Adam in Riedlingen, wo die Kreispflege Saulgau - wohl seit ihrer Vereinigung mit der Kreispflege Riedlingen im Jahr 1938 - bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1972 ihren Sitz gehabt hatte, die dort befindlichen Unterlagen auf ihre Archivwürdigkeit überprüft und ausgewählt.
Das ältere, wertvollere und wohl auch umfangreichere Material der früheren Oberamtspflege Saulgau war im Jahre 1938 nicht nach Riedlingen gebracht worden. Es befand sich noch im Jahr 1975 im Speicher des ehemaligen Landratsamtsgebäudes in Saulgau; leider hat der Landkreis Sigmaringen einer Abgabe dieses Schriftguts an das Staatsarchiv nicht zugestimmt, so daß der vorliegende Bestand nur sehr unvollständig ist und insbesondere das ältere Schriftgut fehlt.
Bei der Verzeichnung von März bis April 1980 durch den Werkstudenten Zekorn und den Unterzeichneten wurde weiteres Schriftgut (ca 1,90 lfd.m) ausgeschieden; dabei wurde allerdings kein strenger Maßstab angelegt, da es sich bisher um den einzigen, umfangreicheren Bestand einer württembergischen Oberamtspflege im Staatsarchiv Sigmaringen handelt.
Der Bestand umfaßt 508 Einheiten mit zusammen 11,60 lfd. m.
Sigmaringen, den 22. April 1980
Adam
Nachtrag:
Im Herbst 2013 wurde unter der Betreuung von Sabine Hennig das maschinenschriftliche Findbuch im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Projekts zur Retrokonversion archivischer Findmittel durch einen externen Dienstleister digitalisiert.
Inhalt und Bewertung
Enthält:
Rechnungen und Kassentagebücher der Oberamtspflege, der Oberamtssparkasse, des Bezirkskrankenhauses und des Bezirkswohlfahrtsamts, Amtsversammlung, Rechnungswesen, Gebäude, Personal- und Besoldungswesen, Gemeindeverwaltung, Oberamtssparkasse, Bezirkskrankenhäuser Saulgau und Riedlingen, Fürsorge und Jugend, Gebäudeversicherung, Feuerwehr, Luftschutz, Ernährungsamt, Landwirtschaftsschulen, Straßen, Straßenwärter, Elektrizitätsversorgung.
Vorbemerkung
I. Zur Geschichte
Der Begriff "Oberamtspflege" meint hier nicht nur die Vermögensverwaltung, sondern die Einrichtung der sogen. Amtskörperschaft als Zusammenfassung der Gemeinden eines Amts und der von ihr in Selbstverwaltung zu leistenden Aufgaben. Dazu gehörten: Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen (später: Kreisstraßen), Bestellung von Verwaltungsaktuaren zur Übernahme bestimmter Verwaltungsaufgaben von Gemeinden ohne eigene Fachkräfte sowie das Katasterwesen. In staatlichem Auftrag oblag den Amtskörperschaften der Einzug von Steuern, die Ausübung der Bau- und Feuerpolizei, die Anstellung des Oberamtsarztes, die Unterhaltung des Oberamtsgefängnisses (bis 1906), die Errichtung von Wanderarbeitsstätten sowie - seit 1918 - die Jugendwohlfahrtspflege und die sogenannte gehobene Fürsorge (Kriegsopfer, Klein- und Sozialrentner). An freiwilligen Aufgaben übernahm die Amtskörperschaft u.a. die Errichtung und Unterhaltung von Oberamtssparkassen und des Bezirkskrankenhauses sowie die Förderung von Unterrichtsanstalten (Fortbildungs-, Berufs- und Fachschulen); schließlich gehörten dazu auch die Förderung von Landwirtschaft und Gewerbe (Bestellung von Obstbaumwarten), von Verkehr (Beteiligung an Kraftfahrlinien) und die Versorgung des Gebiets mit elektrischem Strom. Nach dem I. Weltkrieg kamen noch Ordnungs- und Siedlungsaufgaben dazu. Der Aufwand wurde durch Umlagen (früher Amtsschaden) gedeckt.
Der Zusammenbruch des Dritten Reiches brachte weitere schwierigste Aufgaben: zu dem seit 1939 eingerichteten Wirtschafts- und Ernährungsamt kamen nun Wohnungsamt, Baulenkungsamt, Kriegsschäden- und Besatzungskostenabteilungen, Straßenverkehrsamt (bis 1949) und Flüchtlingsamt.
Die 5 Organisationsedikte König Wilhelms I. vom 31.12.1818 (Reg.-Bl. 1819 S. 17) und das anstelle der ersten drei Edikte getretene Verwaltungsedikt vom 1.3.1822 (Reg.-Bl. 1822 S. 131) regeln Aufbau und Verwaltung der auf die altwürttembergischen Amtskorporationen zurückgehenden Amtskörperschaften; in ihnen wird die zuletzt in der altwürttembergischen Kommunalordnung von 1758 grundgelegte Selbstverwaltung der Gemeinden und Amtskörperschaften wiederhergestellt und werden die letzteren als Bindeglied zwischen Staats- und Gemeindeverwaltung aufs neue belebt.
Die Verfassung der Amtskörperschaft wurde erstmals durch die sogen. Verwaltungsnovelle vom 21.5.1891 geringfügig und durch die Bezirksordnung vom 28.7.1906 (Reg.-Bl. 1906 S. 442) grundlegend geändert. Der alte Ausschuß wurde unter der Bezeichnung Bezirksrat nunmehr auch zu den Geschäften der staatlichen Bezirksverwaltung herangezogen.
Der nationalsozialistische Umsturz ließ auch die Verfassung der Amtskörperschaft nicht unangetastet. Durch Gesetz vom 25.4.1933 wurden Amtsversammlung und Bezirksrat vorläufig aufgelöst. Durch die Kreisordnung des Reiches vom 27.1.1934 zusammen mit Verfügung vom 23.4.1934 wurden die Amtskörperschaften in vom Landrat geführte Kreisverbände umgewandelt; aus der Amtsversammlung wurde der Kreistag, aus dem Bezirksrat (einem Ausschuß) der Kreisrat.
Der Landrat verwaltete weiterhin den Kreisverband und leitete Kreistag und Kreisrat.
Durch Gesetz vom 25.4.1938 werden in Württemberg die 61 Oberämter in 27 Landkreise umgewandelt mit ebensovielen Kreisverbänden.
Die Kreisordnung vom 22.12.1948 für Württemberg-Hohenzollern sieht die Landräte als staatliche Beamte im Mittelpunkt der Kreisverwaltung eng mit den Gemeinden verbunden. Der Kreistag wurde durch die Gemeinderäte gewählt. Beamte des Kreisverbands waren unter anderem der Kreispfleger, Kreisbaumeister, Kreisfeuerlöschinspektor und der Kreiskassier.
Ab 1955 gilt für die Verfassung und Verwaltung des Landkreises als Selbstverwaltungsorgan im Sinne des Kreisverbands die im übrigen noch heute gültige "Landkrei sordnung für Baden-Württemberg" vom 10.10.1955, insbesondere §§ 13-40 (Ges.-Bl. 1955 S. 207) mit Durchführungsverordnung vom 25.11.1955 (Ges.-Bl. 1955 S. 263). Nach ihr ist der Kreistag die Vertretung der Einwohner und Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze der Verwaltung durch Kreisrat und Landrat fest. Er besteht aus Kreisverordneten. Der Begriff "Kreisverband" erscheint darin nicht mehr.
II. Bestand und Verzeichnung.
Die im vorliegenden Verzeichnis aufgeführten Bücher (Bände) und Akten kamen im Januar 1976 unter der Akzessions-Nummer 2/1976 durch das Landratsamt Sigmaringen in das Staatsarchiv Sigmaringen.
Zuvor hatten der Angestellte Abt und Archivamtmann Adam in Riedlingen, wo die Kreispflege Saulgau - wohl seit ihrer Vereinigung mit der Kreispflege Riedlingen im Jahr 1938 - bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1972 ihren Sitz gehabt hatte, die dort befindlichen Unterlagen auf ihre Archivwürdigkeit überprüft und ausgewählt.
Das ältere, wertvollere und wohl auch umfangreichere Material der früheren Oberamtspflege Saulgau war im Jahre 1938 nicht nach Riedlingen gebracht worden. Es befand sich noch im Jahr 1975 im Speicher des ehemaligen Landratsamtsgebäudes in Saulgau; leider hat der Landkreis Sigmaringen einer Abgabe dieses Schriftguts an das Staatsarchiv nicht zugestimmt, so daß der vorliegende Bestand nur sehr unvollständig ist und insbesondere das ältere Schriftgut fehlt.
Bei der Verzeichnung von März bis April 1980 durch den Werkstudenten Zekorn und den Unterzeichneten wurde weiteres Schriftgut (ca 1,90 lfd.m) ausgeschieden; dabei wurde allerdings kein strenger Maßstab angelegt, da es sich bisher um den einzigen, umfangreicheren Bestand einer württembergischen Oberamtspflege im Staatsarchiv Sigmaringen handelt.
Der Bestand umfaßt 508 Einheiten mit zusammen 11,60 lfd. m.
Sigmaringen, den 22. April 1980
Adam
Nachtrag:
Im Herbst 2013 wurde unter der Betreuung von Sabine Hennig das maschinenschriftliche Findbuch im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Projekts zur Retrokonversion archivischer Findmittel durch einen externen Dienstleister digitalisiert.
Inhalt und Bewertung
Enthält:
Rechnungen und Kassentagebücher der Oberamtspflege, der Oberamtssparkasse, des Bezirkskrankenhauses und des Bezirkswohlfahrtsamts, Amtsversammlung, Rechnungswesen, Gebäude, Personal- und Besoldungswesen, Gemeindeverwaltung, Oberamtssparkasse, Bezirkskrankenhäuser Saulgau und Riedlingen, Fürsorge und Jugend, Gebäudeversicherung, Feuerwehr, Luftschutz, Ernährungsamt, Landwirtschaftsschulen, Straßen, Straßenwärter, Elektrizitätsversorgung.
288 Akten, 217 Bände (12,3 lfd.m)
Bestand
Saulgau SIG; Kreisverband
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 08:37 MESZ