Eheverlöbnis zwischen dem Junker Walraue, Grafen zu Waldeck, und Frau Barbara, Gräfin zu Wertheim, dem zufolge Wilhelm, Graf zu Wertheim, seinem Schwager Walraue zu seiner Schwester 3000 fl. rh. als Heimsteuer und Zugeld geben soll, außerdem 1000 fl. für die der Junker von Waldeck dem Grafen Wilhelm mit dem fuenftaile (steht am Rand, im Text der Platz dafür frei) und auch sonst helfen soll, daß das Geld, das der Herr vom Bamberg ihm schuldig ist, bezahlt werde. Graf Wilhelm soll dem Junker 2000 fl. 1 Jahr nach dem Beilager, die weitern 2000 1 Jahr hernach bezahlen, der Junker soll Frau Barbara bewidmen mit 4000 fl. Widerlegung und ihr die 8000 fl. auf Burg und Stadt Obernwildungen anweisen, so daß sie von 15 fl. 1 fl. jährlich erhält. Ertragen die Nutzungen nicht soviel, so soll er ihr den Rest anweisen auf den Zehnt, die Bede und auch zu Nidernwildungen und hiezu die Einwilligung des Herrn von Mainz und des von Hessen erwirken. Gelingt das nicht, so soll er die Summe auf anderes anweisen und ihr eine Morgengabe geben nach seinen Ehren und nach Morgengaberecht. Stirbt eins der Eheleute ohne daß Kinder vorhanden sind, so soll daß andere lebenslänglich die Nutzungsnießung der Summe haben, die dann nach dessen Tod zu gleichen Teilen wieder an die beiden Linien zurückfallen soll. Sind beim Tode des Junkers Kinder da, so soll die Frau ihr Wittum behalten, auch wenn sie heiratet; in diesem Falle sollen aber die Kinder desselben um 8000 fl. losen können. Vor der Ehe sollen der Junker und die Gräfin auf die Grafschaft zu Wertheim und Breuberg verzichten nach Gewohnheit der Herrschaft zu Wertheim und wie dies bereits geschehen ist.