Anspruch auf Bestätigung einer von den Appellanten geforderten Kontribution in Höhe von 843 Rtlr. und 5 Goldgulden, von der die Vorinstanz die Appellaten freigesprochen hatte. Die Appellaten werfen den Appellanten vor, durch den verstorbenen Gerichtsschreiber Flandrian den strittigen Betrag als Kontribution ohne Wissen des Landesherrn und Bewilligung durch die Hofkanzlei erhoben zu haben. Eine eigenmächtige Erhebung sei aber wie die Erhöhung der Abgaben nicht rechtmäßig. Dadurch seien die „armen Unterthanen pessimo exemplo ... ausgemirgelt worden“. Außerdem sei die Appellation an das RKG unzulässig, da die 843 Rtlr. unter den 600 Goldgulden des Privilegium de non appellando lägen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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