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Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt auf Bitte von Bürgermeister, Rat und Bürgern zu Weißenburg für die nächsten 12 Jahre deren Leibe und Güter in seinen Schirm. Dies gilt gegen jeden, der sie raubend, brennend, gefangennehmend oder anders schädigend angreift, als ob dies gegen die eigenen Leute oder Güter des Pfalzgrafen ginge. Der Schirm soll den pfalzgräflichen Amtsleuten befohlen werden, dass sie die von Weißenburg schirmen. Sollte der Pfalzgraf wegen dieser Schirmung in einen Krieg geraten, sollen sich der Pfalzgraf und die Weißenburger keinen separaten Friedensvertrag (sonn [=Sühne]) schließen, sondern zusammen inbegriffen sein. Dazu wurde mehr verabredet (darzw ist me gerett). Hätten die Mannen, Burgmannen und Diener des Pfalzgrafen in den 12 Jahren etwas mit den Weißenburgern zu schaffen, soll das vor den Rat zu Weißenburg kommen. Dann soll der Rat den Pfalzgräflichen in 14 Tagen zum Recht verhelfen. Umgekehrt sollen die Bürger vor den Pfalzgrafen oder dessen oberste Amtsleute kommen und dort soll ihnen binnen 14 Tagen zum Recht verholfen werden. Von all dem ist der römische König und das Heilige Römische Reich ausgenommen. Der König darf diesen Schirmbrief auflösen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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