Kurfürst Philipp von der Pfalz erkennt als Landesfürst und ordentlicher Richter im Beisein seiner nachgenannten Räte die Verschreibung, die Erasmus Schenk von Erbach und dessen Schwester Magdalena einander gegeben haben, wonach Magdalena auf ihr Erbe verzichtet und Erasmus ihr eine Versorgung zusichert, als rechtskräftig an, was auch die beiden Geschwister als Rechtsspruch annehmen. Beide hatten dies vom Pfalzgrafen begehrt; Magdalena, derzeit dem Frauenzimmer von Philipps Gemahlin [Margarete von Bayern-Landshut] angehörig, war dazu von Graf Kraft von Hohenlohe als ihr Vetter und Vogt, Graf Bernhard zu Eberstein dem Jüngeren und anderen Verwandten (fründ) begleitet worden. Magdalena begründet den Erbverzicht auf ihr väterliches, mütterliches und jegliches andere Erbe damit, dass dies angesichts der Freundschaft und des Wohlverhaltens ihres Bruders sowie zum Wohl der Familie geschehe. Der Verzicht geschah mit Rat ihres Vogts und der anwesenden Verwandten. Magdalena wurde mit Verweis auf die Freiheit von Kaiser Hadrian und anderen Kaisern und Königin zu Gunsten von Frauen und das Rechtsprinzip des Senatus consultum Velleianum, das ihr mit verständlichen, deutschen Worten erläutert wurde, daran erinnert, dass ihr Verzicht alle Erbrechte in "stracken oder ußschiessenden" Linien berühre und unwiderruflich sei. Nach Beratung gelobte und beschwor Magdalena den Erbverzicht und übergab ihre Erbrechte und -ansprüche an ihren Bruder. Als Räte des Pfalzgrafen waren anwesend: Bischof Johann von Worms als Kanzler, Graf Albrecht von Hohenlohe, der Hofmeister Jakob von Fleckenstein, die drei Ritter Engelhard von Neipperg, Friedrich Keppler und Hans von Talheim sowie die drei Doktoren Konrad Michaelis, Dekan des Heiliggeiststifts zu Heidelberg, Götz von Adelsheim und Dietrich von Plieningen.