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Hans Bosch zu Stuben bekennt, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihm und seiner künftigen Ehefrau ein Gut in Stuben auf Lebenszeit verliehen haben. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendart schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berende") Bäume nur mit Zustimmung des Konvents und Siechmeisters gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen dem Siechmeister in das Siechhaus an Zins und Hubgült entrichten, was Urbar und Rödel ausweisen. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Konvent "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 60 fl, wovon 20 fl in bar und der Rest in Jahresraten von 10 fl zu Martini entrichtet werden müssen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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