Verfügung des Kreisamts Gießen über die Ausschläge des Schadenersatzes: a) bei boshaften Feld- und Gartenfreveln an den Besitzungen der herrschaftlichen und Gemeindediener; b) bei boshaften Beschädigungen und Freveln an Obstbäumen und anderen Bäumen überhaupt

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Kreisarchiv Gießen