Abt Johann macht bekannt, daß er Heinrich den Fischer, Baumann des Werdener Hofs zu Ickten, der früher ein Eigenmann des Ludiken [Ludolph] von Buren war, jetzt aber freigegeben wurde, als Werdener Dienstmann angenommen hat. Heinrich und seine Nachkommen, die den Hof innehaben, sollen dem Abt und seinen Nachfolgern zu bestimmten Zeiten Fische geben, wie es seit alters Recht und Gewohnheit ist. Erfüllen sie diese Verpflichtungen nicht, sind sie den gleichen Strafen verfallen wie sie es zuvor gegenüber Ludolph von Buren, dem Drosten von Werden, und dessen Voreltern waren. Beim Freiwerden des Hofs erhält ihn ein Nachkommen Heinrichs, der jedoch zuvor Dienstmann des Klosters werden muß, gegen Zahlung einer Mark. Zahlen der Abt bzw. dessen Nachfolger dem gen. Heinrich bzw. dessen Erben 15 Mark, so ist der Hof wieder wie früher kurmedepflichtig. Seine Vergabe steht dann im freien Ermessen des Abts und seiner Nachfolger. - Es siegeln Abt und Konvent. - Gegeven ... up s. Petersdach ad vincula.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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