Verzeichnis der Fragen, die vor dem Verkauf des freiadligen Gutes Rißtissen zu verhandeln sind und die der Käufer [Hans Christof Schenk von Stauffenberg der Verkäuferin Maria Freifrau von Laubenberg] schriftlich beantworten soll: (1) Frage, ob sich der Käufer in die Kaufhandlung einlassen will, da nur eine Hälfte des freiadligen Gutes mit seinen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen verkauft werden soll, und wie sich beide Seiten über den Kaufschilling und die Bezahlung vergleichen sollen. - (2) Die andere Hälfte des freiadligen Gutes Rißtissen kann der Käufer nach dem Tod der Verkäuferin in einer bestimmten Zeit etwa bis zum nächsten Sankt Georgstag oder bis zu einem anderen miteinander vereinbarten Termin von ihren Erben gegen entsprechende Bezahlung ebenfalls erwerben. - (3) Frage, ob der Verkäufer bereit ist, die andere Hälfte des freiadligen Gutes oder einen Teil davon zu Lebzeiten der Verkäuferin ebenfalls zu dem im Kaufschilling vereinbarten Preis zu erwerben, wenn sie dazu wegen Krankheit, Alter oder aus anderen Gründen veranlasst wird. - (4) Frage, unter welchen Bedingungen der Verkäufer bereit ist, einen Abschlag für den Kaufschilling zu gewähren, wenn die Käuferin zu ihren Lebzeiten 1000, 2000 oder 3000 fl brauchen sollte oder ob sie diese Summe auf seine Kreditversicherung und Unkosten aufnehmen kann. - (5) Frage, wieviel der Käufer nach dem Verkauf und der Übergabe der Urbare und anderer Unterlagen als ersten Teil des Kaufschillings zu bezahlen bereit ist und wie er die Verkäuferin, ihre Erben oder andere Gläubiger mit Aufnehmung zinsbarer Hauptgüter oder neuen Verschreibungen schadlos halten wird. Wenn der Käufer mit diesen Bedingungen einverstanden ist, ist darüber zu verhandeln, welche Stücke und Güter außer der Hälfte der Obrigkeit, des Umgelds, des Fischwassers und dem Patronatsrecht der Verkäuferin vorbehalten bleiben sollen: (1) Die Verkäuferin behält das im Anschlag unter (7) beschriebene Herrschaftshaus mit der Scheune vor der Pfarrkirche, die unterhalb der Zwerchgasse liegt und mit einer Zaunstatt umgeben ist. Dem Käufer wird dagegen der im Anschlag unter (8) beschriebene untere Burgstall mit der Bäckerei und der Hofreitung überlassen. - (2) Die Verkäuferin behält den alleinigen Anspruch auf den Kornzehnten. Der Käufer erhält dagegen die im Anschlag unter (10) beschriebene Mühle mit ihrem ganzen Einkommen. Über das Mahlen, das Gerben, den Sägerlohn und den weißen und schwarzen Mühlstaub für den Hausgebrauch der Herrschaft und die Einnahmen und Ausgaben aus einer möglichen Teilung der Mühlengefälle werden sich beide Seiten vergleichen. - (3) Die Verkäuferin behält den ganzen im Anschlag unter (11) beschriebenen Mühl- und Baumgarten, der Käufer erhält demgegenüber den im Anschlag unter (12) beschriebenen Brielgarten. - (4) Da bei der Halbierung oder Drittelung der im Anschlag unter (16) beschriebenen Holzmarkung einiges an Widerwillen, Irrungen und Mißverständnissen zu erwarten ist, wird dem Käufer bereits die ganze Holzmarkung übergeben. Der Käufer ist dafür verpflichtet, der Verkäuferin an einem zu vereinbarenden Tag eine Anzahl Brenn-, Büschel-, Well- oder Wiedenholz zu geben. Außerdem müssen sich beide Seiten über das Bauholz für das aus dem Verkauf ausgenommene Herrschaftshaus mit der Scheune vergleichen. - (5) Im Bezug auf die übrigen im Anschlag enthaltenen Punkte, die hier im einzelnen nicht genannt werden, sollen beide Seiten vor dem Verkauf übereinkommen, zu welchen Bedingungen sie möglichst gleichmäßig geteilt werden. Bei der Klärung der Weide- und Viehtriebrechte sollen die Untertanen nicht gegen das alte Herkommen beschwert werden. Außerdem sind die beiderseitigen Befugnisse wegen der jeweils zugeteilten Stücke und Güter der Herrschaft, der leibfälligen Höfe, Erblehenhöfe undSelden mit ihren bestä ndigen Renten, Zinsen, Gülten, Küchendiensten und anderen besetzten Einkommen, die zufälligen Nutzbarkeiten wie Ehrschatz, dritte Garbe, Auf- und Abfahrtgeld und die alten Gerechtigkeiten beim Frohnen und Herrendienst abzusprechen. Die Grundgülten, Dienstbarkeiten, Handlöhne und Auffahrt- und Abfahrtgelder der Verkäuferin dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. - (6) Frage, ob und wie der Käufer und seine Erben nach dem Tod der Verkäuferin ihren Erben die für die Verbesserung des Herrschaftshauses und der Scheune aufgewandten Kosten ersetzen sollen und wer die Steine, den Kalk und andere dafür erforderliche Sachen zu geben hat. Außerdem ist zu klären, was für die Höfe und Selden zu bezahlen ist, bei denen die Verkäuferin die Grundgülten wie Hauszins, Heugelt, Roggen, Hafer, Küchendienste, Handlohn oder andere Abgaben erhöhen wird. - (7) Frage, unter welchen Bedingungen die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit ausgeübt werden soll und ob die Malefizsachen und andere Strafsachen gemeinsam oder getrennt zu bestrafen sind. Das Gericht soll mit geeigneten Untertanen aus beiden Herrschaften besetzt werden. - (8) Beide Seiten müssen sich über die Be- und Entsetzung des Pfarrers, des Schulmeisters, der gleichzeitig das Mesneramt versehen kann, der Heiligenpfleger, der Gemeindepfleger, der Waisenpfleger, der Hirten und der Flurhüter verständigen. - (9) Es ist zu klären, ob das Umgeld vierteljährlich oder jährlich abgerechnet oder eingenommen, wie die Fässer gerichtet und die Einlege- oder Versuchsmaße eingenommen werden sollen. Daneben ist zu klären, wie der Fischwasserzins von den Fischern jährlich eingenommen werden soll und nach welchem Maß die Fischer die beiden Herrschaften nach ihrem Hausgebrauch wöchentlich, vierteljährlich oder jährlich zu den im Anschlag unter (3) genannten Bedingungen mit Fischen versorgen müssen. - (10) Wenn eine der beiden Seiten früher oder später weitere namhafte Gebäude errichten wird, haben sich die beiden Seiten zu vergleichen, wie und wann die beiden Herrschaften dienstbaren Untertanen zu den Frondiensten verpflichtet sind. Bei den Fuhrwerken soll es bei dem alten Gebrauch und Herkommen gelassen werden, damit die Untertanen der jeweils anderen Seite nicht zu ungelegener Zeit beschwert werden, so dass sie zur entsprechenden Zeit ihre Frondienste für die Herrschaft leisten und für sich selbst ihre Feldarbeit verrichten können. - (11) Alle Nachbarschaftskonflikte, die bereits bestehen oder noch entstehen werden, soll der Verkäufer in Güte oder auf dem Rechtsweg zu seinem Gewinn oder Verlust übernehmen. Derzeit sind außer den Mandats- und Pfändungssachen am Reichskammergericht zwischen Georg Ludwig von Freyberg, Freiherrn zu Öpfingen, und Maria Freifrau von Laubenberg wegen verpfändeten Rindviehs und Pferden keine Nachbarschaftskonflikte oder Rechtsauseinandersetzungen bekannt. Ein positiver Ausgang dieser Rechtssache für die Herrschaft Rißtissen wird erwartet. - (12) Wenn die Verkäuferin vor ihrer Mutter sterben sollte, wird erwartet, dass ihre Mutter das bisher von ihrer Tochter bewohnte Herrschaftshaus mit Scheune und Hofreitung zusammen mit dem ganzen Frucht- oder Kornzehnten, der Hälfte des Flachszehnten mit der Frohn, einen Baumgarten, eine Wiese, einen Gemeindeteil und einen ihr allein dienstbaren Bauern auf Lebenszeit erhält. Außerdem kann die Mutter der Verkäuferin ebenfalls in der Mühle mahlen lassen und soll zwei Drittel Brennholz erhalten, das ihr jedes Jahr zu einer bestimmten Zeit von den dienstbaren Seldnern in althergebrachter Fron gemacht und danach von einem dienstbaren Bauern in ihre Hofreitung geführt werden soll. Der Käufer ist verpflichtet, der Mutter der Verkäuferin von seinen eigenen Früchten oder von den Früchten seiner Gütergülten jährlich 16 Imi Roggen und 16 Imi Hafer auf ihre Kornschütte oder ihre n Kasten zwischen Martini und Weihnachten zu liefern. Ferner soll sie jährlich 40 Gülthennen, 60 Gülthühner, 2000 Gülteier und zehn Gültgänse von den gültbaren Küchendiensten erhalten. Über die Untertanen, die ihr diese Abgaben jährlich geben müssen, sollen sich beide Seiten vergleichen. Der untere Wirt wird verpflichtet, der Mutter der Verkäuferin jedes Jahr aus dem Württemberger Land einen Wagen Wein zu einem von ihr begehrten Zeitpunkt für die übliche Fütterung, Nägel und Eisen als Gegenleistung zu liefern. Das Vieh, das die Mutter der Verkäuferin austreiben wird, kann sie ohne Hirtenlohn weiden lassen. Der Käufer kann bis zum Tod der Verkäuferin den Kaufschilling behalten. Wenn bei ihrem Tod der Fall der Abtretung und Bezahlung eintritt, haben sich beide Seiten vertraglich miteinander zu vergleichen. Nach dem Kauf ist der Käufer verpflichtet, die gestifteten Jahrtage beizubehalten und das dafür gestiftete Geld, die Früchte und andere Dinge zur Verfügung bereitzustellen, damit die Jahrtage immer zu den bestimmten Zeiten gehalten werden und die mit ihnen verbundenen Spenden ausgeteilt werden können.