Nachdem die Ratsherrn und die Gemeinde der Stadt Paderborn die der Domkantorei gehörigen Besitzungen in Ammenhuzen vielfach beschädigt, erhob der Domkantor Volland hiergegen Beschwerde beim Metropolitan von Mainz, der zur Untersuchung der Sache Richter bestellte. Als im Auftrage derselben und gemäß dem Beschluß der Mainzer Provinzialsynode der Abt und der Prior von Hasungen ein Mandat gegen die Stadt erließen, verhängte die Bürgerschaft auf dem Markte mit entblößten Schwertern die Acht über den Domkantor und konfiszierte seine Besitzungen, so daß er die Stadt verlassen mußte. Auf seine Klage nun sprechen der Abt und der Prior von Hasungen die Excommunication über die Stadt Paderborn aus, verbieten dort die Beerdigung der Toten und teilen diese Sentenz allen Geistlichen der Kirchenprovinz Mainz zur Nachachtung mit, wobei sie zugleich auch den Erzbischof von Cöln bitten, dieselbe zu bestätigen und in seiner Provinz verkündigen zu lassen.
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Namensnennung 4.0 International