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1.) Die nach dem Tod des Ludwig Adolf Hein, Geheimen Justizrats zu Marburg, heimgefallenen Lehen, nämlich: 1a.) die Hofstätte zu Trendelburg [Stad...
Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Grafen von Schaumburg, Nr. 3
A I u, Grafen zu Schaumburg sub dato
Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe S >> Scha >> Schaumburg[-Lippe], Grafen von
1840 Dezember 05
Lehnsrevers
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: 1.) Die nach dem Tod des Ludwig Adolf Hein, Geheimen Justizrats zu Marburg, heimgefallenen Lehen, nämlich: 1a.) die Hofstätte zu Trendelburg [Stadt, Lkr. Kassel], auf der ehemals ein Haus gestanden hatte, das Johann Wedekind von Falkenberg ehemals von Hessen zu Burglehen innehatte; 1b.) ein Hof vor Trendelburg mit zwei Hufen, den ehemals Hans Tunicke innehatte und ein Baumgarten zu Trendelburg, gelegen unter dem Wasserberg; 1c.) ein Hof zu Trendelburg, den ehemals Henning Hunold innehatte; 1d.) ein Hof zu Sielen [Stadtteil von Trendelburg, Lkr. Kassel], den ehemals der alte Immenhausen innehatte, und zwölf Morgen Wiesen, gelegen in der Allmende oberhalb von Sielen; 1e.) ein Hof zu Eberschütz [Stadtteil von Trendelburg, Lkr. Kassel], den ehemals Konrad Hunold bewirtschaftete; 1f.) eine freie Stätte zu Trendelburg, die Hermann Lewe bebaut und pfandsweise innegehabt hatte; alle zuvor genannten Lehen hatten ehemals die von Falkenberg und danach die von Hein und Hein inne; 1g.) [die Gehölze] der Hagenberg [bei Herstelle] und der Totengrund [bei Herstelle] mit der alten und neuen Fest bis zum Hasselgrund; 1h.) zwei Hufen Land vor Herstelle [Ortsteil der Stadt Beverungen, Kr. Höxter] vor dem Hohen Holz, die auf den Wächtergrund stoßen, mit der Grashute bis zur Hennicke [bei Herstelle]; ehemals hatten die Lehen unter 1g) und 1h) die von Falkenberg vom Kloster Helmarshausen und dann von Hessen zu Lehen; nach dem Aussterben der von Falkenberg waren die drei Brüder Hein (ex nova gratia) belehnt worden; 2.) die nach dem Tod des Christoph Reinhard Günste, Amtmanns und Stiftvogts zu Wetter, heimgefallenen Lehen in und um Wetter [Wetter (Hessen), Stadt, Lkr. Marburg-Biedenkopf], nämlich: 2a.) 15 im Einzelnen genannte Acker vor dem Niedertor; 2b.) 12 im Einzelnen genannte Acker vor dem Obertor; 2c.) 16 im Einzelnen genannte Acker vor der Mönchspforte; 2d.) drei im Einzelnen genannte Wiesen, unter anderem bei der Walkemühle; 2e.) ein Baumgarten in der Bringe, gelegen am Stiftsgarten; die Lehnsstücke hatten ehemals die Schenck zu Belnhausen, dann ab 1610 der Rentmeister Philipp Rodingius, danach ab 1629 der hessen-darmstädtische Rat und Kanzleisekretär Johannes Malcomesius und dessen männliche Nachkommen, darauf ab 1802 der Stiftsvogt zu Wetter, Reinhard Günste, der sie mit Zustimmung des Lehnsherrn gekauft hatte, und schließlich dessen Sohn Christoph Reinhard Günste zu Lehen getragen; 3.) ein Geldlehen in Höhe von 3.000 Talern kurhessischer Währung, welcher Betrag als Allodifikationssumme für das mit Lehnskonsens vom 2. Dezember 1837 gegen ein vom Lehnsherrn an andere Personen zu Lehen zu gebendes Kapital von 3.000 Talern kurhessischer Währung allodifiziert, vom Großherzogtum Fulda zu Lehen rührende und im Königreich Hannover gelegene, von Diepenbroicksche Gut Willershausen mit Zubehör eingegangen ist. Die Lehnssukzessionsordnung wird noch im Besonderen festgehalten. Da der Kurprinz und Mitregent seinen Söhnen, den Grafen Friedrich Wilhelm und Moritz Philipp von Schaumburg, das ganze Kaufgeld für den Erwerb des Rittergutes Völkershausen in Höhe von 80.000 Talern, nämlich am 25. Mai 1835 mit 50.000 Talern und am 1. Oktober 1836 mit 30.000 Talern, aus seiner Schatullkasse geschenkt hat, unter der Bedingung, dass der eine wie der andere Sohn für den Fall, dass der Kurprinz ihnen ein anderes Gut mit einem sich nach einem fünfjährigen Durchschnitt zu berechnenden jährlichen Bruttoertrag von 1.000 Talern überwiesen haben wird, nicht nur dieses Gut unter denselben Lehnssukzessionsbestimmungen, wie sie für das Gut Völkershausen festgelegt worden sind, zu Lehen zu empfangen, sondern sich auch zu verpflichten hat, ab dann seinem anderen Bruder den alleinigen Genuss des Guts Völkershausen zu überlassen, so haben Moritz Philipp Heinrich Graf von Schaumburg oder seine Nachkommen, solange Friedrich Wilhelm Graf von Schaumburg lebt oder ein Mannesstamm von ihm vorhanden ist, kein Recht auf den Genuss des Ritterguts Völkershausen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Christoph Heinrich Wilhelm von Steuber, Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des kurfürstlichen Hauses
Belehnte/r: Moritz Philipp Heinrich Graf von Schaumburg, sodann als Mitbelehnte seine Geschwister, die Grafen Friedrich Wilhelm, Wilhelm und Karl, sodann die Gräfinnen Auguste Marie Gertrud, Alexandrine Wilhelmine und Auguste Mari von Schaumburg