Johann Graf zu Wertheim gibt seiner ehelichen Frau Margareth, geb. von Rieneck zur Morgengabe, die sie bisher nicht sicher hatte, 2000 fl. Frankfurter Währung auf den vierten Teil des Hauses auf dem Breuberg mit Zubehör. Lösen die Erben in der Grafschaft Wertheim nach seinem Tode diesen Vorteil nicht ein, so soll sie davon nach Frankenrecht eine Gült beziehen, nämlich 200 Malter Korn und 100 fl., die sie verwenden kann, wie sie will, als Morgengabe-Recht ist in dem Lande zu Franken, die Wiederlösung soll 1 viertel Jahr vorher angekündigt werden. Reichen die Güter des einen Viertels nicht für die Gülten, so kann sie die Güter des andern Viertels heranziehen. Nach vierteljähriger Kündigung von ihrer Seite sollen die Erben die 2000 fl. innerhalb dieser Frist bezahlen zu Würzburg, Wertheim oder Lohr. Musste sie das andere Viertel angreifen und wollen es die Erben in ersten Vierteljahr nicht lösen, so darf sie es versetzen unter Vorbehalt ewigen Wiederlösungsrechtes wenn sie will, Fürsten ausgenommen. Margarethe und wer von ihr den Vierteil erhält, soll schwören, den Burgfrieden zu halten. Die Amtleute werden angewiesen, ihr gehorsam zu sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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