Simon von Waldeck (Waldecke) und seine Frau Elisabeth (Lyse) bekunden für sich, ihre Nachkommen und Erben, an Walram Grafen von Sp. das Beltheimer Gericht sowie die Mannschaft der Brüder Cuno und Gerlach von Winneburg (Wunnenberg) verkauft zu haben; die Brüder waren wegen eines Anteils am Gericht Mannen Simons; das Gericht rührt von Gerhard Grafen von Virneburg (Virnen-) zu Lehen. Die Eheleute versprechen, binnen eines Jahres die Zustimmung des Grafen von Virneburg zum Verkauf zu erlangen und dadurch den Grafen von Sp. im Besitz des Gerichtes sicherzustellen. Dafür setzen sie ihren gesamten Besitz, Mobilien und Immobilien, zu Unterpfand, Eigen, Erbe, Lehen, Lehnsmannen und Untertanen. Falls sie die Zustimmung innerhalb der Frist nicht beibringen, kann der Graf an die Unterpfänder greifen, bis ihm Genüge geschehen ist. Es siegeln (1) Simon und (2) Elisabeth; sie bitten die Ritter (3) Friedrich von Ehrenburg (Erinberg) und (4) Konrad von Schöneck (Schonecke) um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.