Erzbischof Heinrich von Köln teilt den Rektoren der Kirchen in Attendorn (Attenderne), Wormbach (Wormbeke), Eslohe (Essleve) und in Helden (Heyldene) sowie allen übrigen Kaplänen, Rektoren und Priestern der Kölner Diözese mit, Propst, Dekan und Kapitel der Mescheder Kirche hätten sich bei ihm beschwert, weil der Edelherr Theoderich von Bilstein (Bylsten) mit seinen Komplizen sie, ihren Meier auf dem Haupthof Epsingsen (Ebdeschinch) und die zum Hof gehörenden Leute überfallen, Pferde, Vieh und andere Dinge geraubt und einige Leute als Gefangene weggeführt habe und diese noch gefangen halte. Damit habe er die kirchliche Freiheit verletzt. Der Erzbischof trägt nun den Andressatten unter Androhung der Strafe der Suspendierung vom Amt auf, den Edelherren aufzufordern, innerhalb von sechs Tagen nach erfolgter Mahnung das geraubte Gut zurückzugeben und die Gefangenen zu entlassen. Andernfalls sind die Statuten der Kölner Kirche, die gegen diejenigen erlassen sind, die Kleriker gefangen nehmen und sich am Kirchengut gewaltsam vergreifen, in allen Kirchen, Orten und Pfarrgemeinden in Anwendung zu bringen. Die Ausführung des Mandats haben die Adressaten durch Anhängung von Transfixen schriftlich zurückzumelden. Datum Bonn (Bunne) 1324 Sept. 11 (feria tercia post festum nativitatis beate Marie virginis). Bonn