Johann II. Graf zu Wertheim versorgt seine Gattin vor einem Hussitenzug (im Begriff, sich an dem gotlichen zug gein Beheim widder die ungleibigen Ketzer die Hußen zu beteiligen). Im Einverständnis mit seiner Gattin Mechtild, geb. von Schwarzburg, und seinem Sohn, Graf Jorg, bestimmt er: Der Brief, den er seiner Gattin über die Fahrhabe ausgestellt hat, besteht zurecht, ausgenommen die 400 fl., die sie bereits gegen Quittung erhalten hat. Ebenso erhält sie die Reinsteinischen Güter, wie sie bereits verschrieben sind, und den alten Tournahm auf dem Zoll zu Freudenberg, der ihr vom verstorbenen Bischof von Bamberg verschrieben wurde (von unsern gnedigen hern seligen von Babenberg). Weiter soll sie die Nutznießung der Schäfereien zu Uettingen und zu Steinberg behalten. Dazu haben ihr die Erben alle Goldfasten von ihren Kornhäußern 6 Malter Weizen, 7 Malter Korn und 50 fl. zu geben. Ihren Wohnsitz soll sie lebenslänglich haben in dem gräflichen Haus an der Pfarrkirche zu Wertheim, dazu den Gang nach der Kapelle im Chor. Alles das verfällt nach ihrem Tod den Erben. Halten diese die vorgeschriebenen Leistungen ihr gegenüber nicht ein, dann sind die vorstehenden Bestimmungen aufgehoben, und die Witwe tritt wieder in den Genuss der ihr in der Morgengabe und anderweitig von dem Aussteller und seinem Vater verbrieften Güter. Ebenso wenn die Erben ohne eigene Leibeserben vor ihr sterben. Solange aber die vorstehenden Bestimmungen in Kraft sind, sind frühere Verschreibungen ungültig. (Die Verschreibung auf Freudenberg, Remlingen usw.).