Kaiser Friderichs Befehl an Peter Arguns Wittib, und Erben, sich wegen der Nachsteur mit der Stadt gebührlich abzufinden, widrigenfalls der Stadt nach Verkauff 12.Wochen, und 3. Tage erlaubt seyn solle, gedachte Nachsteur aus den Argunischen Gütern selbsten zu nehmen. Ist ein Vidimus von den Richtern des Hofs zu Augsburg de dato 4. nach Ostern.; 1467/IV/2

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Staatsarchiv Augsburg
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