Hans von Hartenau (Hardenauw) der Jüngere, Sohn des verstorbenen Herborts, bekundet, dass Heinrich Ackerloch folgende Lehngüter in der Gemarkung von Goddelau (Godelauwe) von Hans von Wolfskehlen (Wolffskeln) zu Lehen hatte: den Hof zu Goddelau (Godelauw) zwischen Hans von Wolfskehlen und dem Hof, den Hanman Wortwin von Gundernhausen (Gondernhusen) und des verstorbenen Adam Beringers Kinder als Miterben von Hans von Wolfskehlen zu Lehen haben, angrenzend an Konz Rymhorns Hof, samt allem Zubehör, nämlich ungefähr 100 Morgen Ackerland und Wiesen (mee oder mynner ungeverde) und einer alle drei Jahre fälligen Abgabe (drittedeyl), die jedes Baugut im Dorf Goddelau schuldet, bestehend aus ½ Malter Gerste und ½ Malter Hafer zu Holzrecht. Der Aussteller hat diese Güter von Hans von Wolfskehlen als Träger für Hanman Wortwin von Gundernhausen (Gondernhusen) und die Kinder Adam Beryngers von Roßdorf (Rostorff) als Miterben zu rechtem Lehen empfangen. Hanmans und des verstorbenen Adams Kinder sollen die Güter weiterhin als Lehen nutzen, wie Hans von Wolfskehlen, Hanman Wortwin und des verstorbenen Adams Kinder es vereinbart haben. Der Aussteller soll die Lehen "vermannen und tragen", wie es sich gebührt. Falls der Lehnsträger stirbt, sollen die Lehnsbesitzer binnen Jahresfrist einen anderen unbescholtenen, zum Schild geborenen Edelmann als Lehnsträger benennen.