Klage gegen die Anmaßung der Territorialjurisdiktion und Superiorität und des Ius collectandi über einen Hof des Klägers zu Freilingen (Kr. Schleiden) mit vier dazugehörigen Lehen durch die Beklagten, indem sie Steuern ausschrieben und Exekutionen und Arreste durchführten. Der Landschultheiß Lersch forderte von dem klägerischen Halbwinner zu Freilingen 1755 die Zahlung einer Steuerschuld von 201 Rtlr. und ließ dessen Pferde und Vieh arrestieren. Eigengüter des Halbwinners im arenberg. Dorf Reetz (Kr. Schleiden) wurden versteigert. Der Kläger meint, sein Freilinger Hof sei ein immediates Kammergut der Grafschaft Blankenheim, sei ihm allein mit Ge- und Verbot, Kriminal- und Ziviljurisdiktion unterworfen und genieße Freiheit und Immunität von der gefürsteten Grafschaft Arenberg (Ahrburg) (frei von Huldigung, Türkensteuer, Fron und sonstigen Diensten).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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