Äbtissin Elisabeth, Priorin Dorothea und der Konvent des Klosters Allendorf (-dorff) bei Salzungen (Saltz-), Mainzer (Mentzer) Bistums, Benediktinerordens, bekunden ihre Zustimmung dazu, daß Rothe Heinrich (Heintz) bei ihnen Haus und Scheune gebaut hat. Darüber hinaus übertragen sie erblich einen Garten im borngrunde oben am Weg, stößt auf des Propstes Wiese, sowie eine Wiese von dreieinhalb Acker an der stygelshegken, die lange wüst gelegen hatte und die davor der junge Strutter hatte, erblich mit Zustimmung ihres Propstes Johann Löher an Rothe, seine Frau Elisabeth (Elßen) und ihre Erben. Diese können diese Güter nach Erbrecht und Landesgewohnheit nutzen, wie es ihnen richtig erscheint. An Erbzins sind jeweils an Michaelis ein Gulden Landwährung, zwei Sommerhühner, ein Fastnachtshuhn und eine Gans - mit der die Weidegans als bezahlt gilt - und ein Schönbrot zu Weihnachten im Wert von zwei Böhmischen fällig; dazu sind dem Propst die auch von den übrigen Nachbarn geschuldeten Frondienste zu leisten. Die Inhaber sollen, solange sie das Gut innehaben, keinen anderen Herrn neben dem Propst annehmen. Obrigkeit, Lehnschaft, Handlohn und andere Gerechtigkeiten behalten sich die Ausstellerinnen vor. Sie hängen ihr Konventssiegel zu dem des Propstes. Dieser kündigt sein Siegel an.

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Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen
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