Anspruch auf Güter zu Dinker (Kr. Soest), die den Klägern als Pfand gegeben worden waren. Caspar Haver starb ohne Kinder. Seine Erben waren Othmar Knipping, Sohn seiner Schwester Anna, und seine Schwester Catharina Haver, die jeweils die Hälfte des Sängerhofes (Sengerhofes) erhielten. Die Mitbeklagten geben an, das fürstl. klev. Hofgericht habe 1584 ihrem Vater Othmar Knipping die Hälfte des haverischen Hauses Sängerhof als märkisches Lehen zuerkannt. Eine Appellation am RKG in dieser Sache wurde am 6. Oktober 1587 als desert zurückgewiesen und am 7. Juli 1601 bestätigt. Die Mitbeklagten erwirkten 1619 am Hofgericht in Kleve eine Zitation gegen die Kläger, um den gesamten haverischen Nachlaß als Lehen einzuziehen. Dagegen sehen die Kläger die übrigen Güter als Allod an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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