Berufung gegen das Interlokut der Vorinstanz vom 26. Jan. 1572, das den Appellanten die Litiskontestation auferlegte. Die erneute Klage der Appellaten vor der 1. Instanz sei rechtswidrig, da die Streitsache schon am 21. Okt. 1550 durch das Hauptgericht Jülich und im Appellationsverfahren am 16. Sept. 1560 durch das RKG zugunsten der Appellanten entschieden worden sei. Das RKG urteilt am 18. März 1578, daß die Appellanten hinsichtlich der Sache des Christian und Johann Roß von der Ladung der 1. Instanz freizusprechen seien, hinsichtlich der Sache der übrigen Kläger der 1. Instanz, daß die Streitsache an die 1. Instanz zurückzuverweisen sei. Hintergrund des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des 1508 verstorbenen Konrad (Kontz) Roß von Laach (Haus Laach, Gem. Heppendorf, Kr. Bergheim). Die Appellanten sind die Nachkommen von Konrads Roß von Laach illegitimer Tochter Gertrud, Gattin des Antonius Hose(n), und von Johann, dem illegitimen Sohn von Konrads Bruder Johann Roß von Laach, Vogt von Grevenbroich. Die Appellaten sind die Enkel der Helena Roß von Laach, Gattin des Wilhelm Roß von Welldorf (Kr. Jülich) sowie Konrads und Johanns Roß von Laach Schwester, und Kinder von Helenas legitimen Sohn Johann Roß aus seiner Ehe mit Maria Pfalzgrevesche. Sie behaupten, daß die Appellanten wegen ihrer illegitimen Abkunft zur Erbfolge nicht zugelassen werden dürften. Sie berufen sich ferner auf ein Testament Konrads Roß von Laach von 1508 zugunsten seiner Schwester Helena und ihres Sohnes Johann. Die Appellanten fechten die Echtheit dieses Testaments an, da der vermeintliche Erblasser zur Abfassungszeit des Testaments bereits tot gewesen sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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