Kaiser Ferdinand II. bekundet, dass er Reinhard von Gemmingen für diesen selbst sowie gemeinsam mit Johann Bernhard von Mentzingen als Vormund Philipps, Melchior Reinhards und Johann Sigmunds, Söhne des verstorbenen Eberhard von Gemmingen, das Hochgericht und den Bann über das Blut zu richten beim Schloss und Dorf Treschklingen (Dreschklingen) zu Lehen verliehen hat, dazu das Recht, dieses Gericht mit zehn oder zwölf tauglichen Schöffen zu besetzen und durch einen Unterrichter oder Amtmann richten zu lassen. Ein entsprechendes Privileg hat bereits Kaiser Rudolf II. unterm 24. März 1593 den Brüdern Eberhard, Hans Wilhelm und Reinhard von Gemmingen erteilt. Der Lehnsempfang erfolgt durch den hierzu bevollmächtigten pfalz-neuburgischen Agenten Jeremias Pistorius.