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Landesamt für Familiengüter (Bestand)
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Tektonik >> STAATSOBERHAUPT UND OBERSTE STAATSBEHÖRDEN, MINISTERIEN UND ANDERE ZENTRALBEHÖRDEN PREUSSENS AB 1808 >> Justiz >> Justizausübung und Revisionsgerichtsbarkeit
Laufzeit: 1918 - 1945
Findmittel: Datenbank; Findbuch, 1 Bd.
Vorbemerkung
Unter den Familiengütern (Lehen, standesherrliche Hausvermögen und Erbstammgüter) bilden vor allem die Familienfideikommisse (FFK) das Gros des vorliegenden Bestandes, in dem überdies Familienstiftungen und Schutzforste überliefert sind.
Das FFK bezeichnet einen Vermögenswert (zumeist Grundbesitz), der in seiner Veräußerung und auch Teilung sowie Belastung erheblichen Beschränkungen unterliegt. Die Regelungen zum FFK knüpfen sachlich an das Primogeniturrecht an. Durch die Aufstellung einer den Mannesstamm bevorzugenden Nachfolgeordnung wird es nämlich seiner Bestimmung zugeführt: Einer Familie - in Person des FFK-Besitzers - soll eine wirtschaftlich sichere Stellung verschafft werden. Dabei leitet der Besitzer seine Rechte nicht von seinem Vorgänger, sondern vom Stifter und aus der Stiftung ab.
Von diesen gesetzlichen Regelungen profitierten vor allem die adeligen Grundbesitzer, die damit ihr Familienbewusstsein und die adelige Bindung an Land und ländliches Grundeigentum förderten. Somit stand das FFK im Widerspruch zu dem sich um 1800 entwickelnden sowie auf Freiheit und Rechtsgleichheit gegründeten allgemeinen Privatrecht. Wie schon in der Paulskirchenverfassung von 1849 vorgesehen, beinhaltete auch die preußische Verfassung von 1850 ein Verbot der Neubildung sowie die Auflösung der bestehenden Familiengüter. Doch das Herrenhaus, das als Verfassungsorgan über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden hatte und fast ausschließlich aus Mitgliedern des Adels bestand, hob die Regelung bereits 1852 wieder auf. Im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 blieb das FFK-Recht unangetastet. Eine Änderung konnte demzufolge nur eintreten, wenn die privilegierte Stellung des Adels in der Gesellschaft des Kaiserreichs grundsätzlich aufgehoben würde. Diese Möglichkeit ergab sich aufgrund der politischen Umwälzungen im Zusammenhang mit der Abdankung des Deutschen Kaisers im Jahre 1918.
Im Artikel 155, Absatz II, Satz 2, der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 heißt es: "Die Fideikommisse sind aufzulösen." Bereits am 11. März 1919 trat die Verordnung über Familiengüter in Kraft. Diese sah die freiwillige Auflösung der FFK durch so genannten Familienschluss, dem eine Mehrheit von Dreivierteln der Teilnahmeberechtigten zustimmen musste, bis zum 01. April 1921 vor. Die freiwillige Auflösung wurde unterschieden in sofortig und allmählich. Bei jener wurde in den meisten Fällen dem derzeitigen Inhaber durch Entschädigung der Anwärter das FFK übertragen, so dass keine wirkliche Teilung erfolgte. Bei dieser trat freies Eigentum erst im nächsten (evtl. auch übernächsten) Folgefall ein. Vielfach ist das FFK in eine Familienstiftung überführt worden. Laut Verordnung fiel jedoch ein FFK, das nach dem 01. April 1921 noch existent war, der Zwangsauflösung anheim.
Die Auflösung beaufsichtigten die einzelnen Auflösungsämter, die als unterste Verwaltungsbehörden geschaffen wurden und ihren Sitz an den preußischen Oberlandesgerichten hatten. Als obere Verwaltungsbehörde fungierte das Landesamt für Familiengüter in Berlin, das dem Justizministerium unterstellt war. Allerdings bevorzugten die Behörden der Weimarer Republik eine schonende Auflösungspraxis, so dass erhebliche Verzögerungen eintraten. Dies änderte sich nach der "Machtergreifung" der Nationalsozialisten durch die so genannte Gleichschaltung der Länder mit dem Reich in den Jahren 1933/34 und dem daraus resultierenden Wechsel der Zuständigkeit zum Reichsjustizministerium. Vor allem das Reichsgesetz vom 06. Juli 1938 vereinheitlichte und beschleunigte zugleich die Auflösungspraxis. Bereits 1935 kam es zur Gründung des Obersten Fideikommissgerichts, das die Aufgaben des Landesamtes als dessen Nachfolgebehörde übernahm. Theoretisch waren am 01. Januar 1939 sämtliche FFK aufgelöst, indem sie freies Eigentum in der Hand des letzten Besitzers wurden und die Rechte der Anwärter erloschen. Jedoch blieben Übergangsmaßnahmen bestehen, die hauptsächlich den Schutz der Waldungen betrafen (Schutzforstbildung). Aus diesem Grund dauerte die Abwicklung weiter an und beschäftigte sogar - trotz Bestätigung der Auflösungspraxis durch das Gesetz des Alliierten Kontrollrats von 1947 - wegen verschiedener landes- und bundesrechtlicher Vorschriften die Behörden der BRD. Aufgrund der Bodenreform erübrigte sich dagegen in der DDR die weitere rechtliche Auseinandersetzung.
Die Bestandsakte (GStA PK, I. HA Rep. 178 E Geheimes Staatsarchiv, Dienststelle Merseburg, Nr. 1078) enthält nur wenige Informationen. Diese lassen aber darauf schließen, dass die Überlieferung des Obersten Fideikommissgerichts (1935-1945) vormals im Zentralen Staatsarchiv Potsdam lagerte. Sie wurde an das Zentrale Staatsarchiv Merseburg abgegeben und im Jahre 1970 in den dort verwahrten Bestand des Landesamtes für Familiengüter eingearbeitet. Allerdings blieb der 8 lfd. m umfassende Gesamtbestand (1920-1945) weitgehend ungeordnet und die Verzeichnung vorläufig.
Bei der nun abgeschlossenen Eingabe in die Datenbank erfolgte neben der endgültigen Bestandsordnung zugleich die Einordnung von noch neun unverzeichneten Paketen, so dass der Bestand nun 951 Verzeichnungseinheiten umfasst. Die alphabetische Einzelfallaktenordnung basiert hauptsächlich auf dem Namen der Familie, der häufig mit dem Namen des Familienguts gleichzusetzen ist. Sofern diese nicht ersichtlich waren, dienten der Name des neuen Besitzers oder des Ortes als Ordnungsansatz. Um eine weitere Verbesserung in der Übersichtlichkeit zu erreichen, wurden das jeweils zuständige Auflösungsamt und die verwaltungsmäßige Zugehörigkeit vermerkt. Das Landesamt für Familiengüter bearbeitete im Übrigen auch Einzelfälle im Ausland, sofern sie Besitzungen preußischer Staatsbürger betrafen. Unter die Hoheit des Reichsjustizministeriums fielen zudem neue Aufgaben in die Zuständigkeit des Landesamts (z. B. die Besetzungen Österreichs und des Sudetenlandes).
Bestell- und Zitierweise:
Die hier verzeichneten Archivalien werden im Außenmagazin Westhafen verwahrt. Daher sind die gelben Bestellscheine zu benutzen, und es müssen aus betriebstechnischen Gründen Wartezeiten bei der Bereitstellung in Kauf genommen werden.
Die Archivalien sind wie folgt zu
bestellen: I. HA Rep. 167, Nr.
zitieren: GStA PK, I. HA Rep. 167 Landesamt für Familiengüter, Nr.
Letzte vergebene Nummer:
Verweis auf andere Bestände des GStA PK:
I. HA Rep. 77 Ministerium des Innern,
- Tit. 1053, Nr. 270: Vereine von Fideikommissbesitzern, 1910
I. HA Rep. 84a Justizministerium,
- C. 2 Adels- und Lehnrecht, Fideikommisse
I. HA Rep. 89 Geheimes Zivilkabinett, jüngere Periode,
- 3.9.1 Krontresor, Schatulle, Hoffideikommissfonds
- 12.4.4 Lehns- und Fideikommisssachen, standesherrliche Angelegenheiten
I. HA Rep. 151 Finanzministerium,
- I A 7.3.3 Fideikommisse und prinzliche Verwaltung
Literaturauswahl:
Seelmann, Walther und Oskar Klässel: Das Recht der Familienfideikommisse und anderen Familiengüter, insbesondere ihrer Aufhebung und das Recht der Familienstiftungen in Preußen. Berlin, Franz Vahlen 1920.
Modersohn, Hans: Die Auflösung der Familienfideikommisse und anderen Familiengüter in Preußen. Gesetze und Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Zwangsauflösungs-Verordnung vom 19. November 1920. Berlin, Franz Vahlen 1921.
Conze, Eckart: Adeliges Familienbewusstsein und Grundbesitz. Die Auflösung des Gräflich Bernstorffschen Fideikommisses Gartow nach 1919.
In: Zwahr, Hartmut [Hrsg.]: Geschichte und Gesellschaft 25 (1999) - Deutscher Adel, S. 455 - 479. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht 1999.
Eckert, Jörn: Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland. Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes, Frankfurt am Main 1992.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.