Bischof Albert von Würzburg bezeugt, daß Äbtissin Elisabeth und der Konvent des Klosters in Oberstenfeld, Speyerer Diözese, vom Orden und der Regel des hl. Augustinus, von der Pfarrkirche in Eberstadt in seiner Diözese durch den Pfarrrektor der Zehnte abgeliefert worden ist, der von Papst Urban V. in seinem vierten Jahr gegen die Türken (detestabiles commitivas) ausgeschrieben worden ist. Da die Äbtissin und der Konvent wahrscheinlich nicht wußten, ob sie den Zehnten von der genannten Pfarrkirche in der Würzburger oder in der Speyerer Diözese, wo sich ihr Kloster befindet, erlegen sollen, haben sie diesen nach dem Termin, als sie darüber unterrichtet worden waren, in Würzburg erlegt. Nichtsdestoweniger wurde der Pfarrrektor in Eberstadt durch Petrus de Calesio, Propst der Kirche von Nîmes (Nemausensis), päpstlichen Legaten, mit seiner Kirche mit dem Interdikt belegt, desgleichen das in Speyerer Diözese gelegene Kloster, weshalb Äbtissin und Konvent darum nachgesucht haben, daß er sie davon befreie. Vor allem deswegen, weil in der päpstlichen Bulle und dem Prozeß steht, daß die Ablieferungspflicht sich nicht auf das Gebiet außerhalb der Würzburger Städte und der Diözese erstrecke. Er ist daher der Auffassung, daß der Prozeß sich nicht auf die Äbtissin, den und deren Kloster erstreckt, weil sie sich außerhalb der Würzburger Diözese befinden und daß der Rektor der Pfarrkirche zu Eberstadt nicht unter dem Interdikt steht, weil er den Zehnten seiner Kirche abgeliefert hat.