C Rep. 110-06 Magistrat von Berlin, Rechtsstelle beim Bezirksbauamt Berlin (Bestand)
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C Rep. 110-06
Landesarchiv Berlin (Archivtektonik) >> C Bestände (Ost-) Berliner Behörden bis 1990 >> C 2 Magistrat von Berlin und nachgeordnete Einrichtungen >> C 2.1 Magistratsverwaltungen
Vorwort: C Rep. 110-06 - Magistrat von Berlin / Bezirksbauamt - Rechts- und Eingabenstelle
1. Behördengeschichte
Der planmäßige Aufbau der Städte war eine der vordringlichsten Aufgaben in der DDR und wurde im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes durchgeführt. So wurde das Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der Hauptstadt Deutschlands, in Berlin (Aufbaugesetz) am 6. September 1950 von der Volkskammer der DDR beschlossen. Das Ministerium für Aufbau wurde beauftragt, gemeinsam mit dem Magistrat von Groß-Berlin den Aufbau Berlins zu planen und zu lenken.
Der Magistrat von Groß-Berlin beschloss auf seiner Sitzung am 7. Dezember 1950 die Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung), welche am 18. Dezember 1950 bekannt gemacht wurde. Die Abteilung Aufbau bildete eine Stadtplanungskommission, welche die städtebauliche Planung zu lenken und anzuleiten und für die Zusammenarbeit aller bei der Durchführung beteiligten Stellen zu sorgen hatte. Mit der Feststellung städtebaulicher Grundsätze wurden auch in Berlin, wie in jeder anderen Stadt, Pläne, wie der Flächennutzungsplan, der Stadtbebauungsplan, der Aufbauplan und die Teilbebauungspläne, entwickelt. Demzufolge konnten Bereiche oder Teile hiervon zu Aufbaugebieten erklärt werden. Die Erklärung zum Aufbaugebiet bewirkte, dass in diesem Gebiet eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau und damit eine verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen konnte. Eine Entschädigung erfolgte dann nach noch zu erlassenen gesetzlichen Vorschriften. Die Inanspruchnahme und Durchführung der damit verbundenen Rechtsakte war Aufgabe des Amtes für Grundstückskontrolle der Abteilung Aufbau des Magistrats. Mit der Verordnung zur Durchführung der Aufbauverordnung vom 16. August 1951, welche der Magistrat auf seiner Sitzung vom 9. August 1951 beschloss, wurden die innerhalb des S-Bahnringes gelegenen Gebiete von Groß-Berlin zu Aufbaugebieten erklärt. Die Abteilung Aufbau ermächtigte man, weitere Stadtgebiete oder Teile zu Aufbaugebieten zu erklären. Die zu Aufbaugebieten erklärten Flächen wurden in ein von der Abteilung Aufbau zu führendes Register eingetragen. Das Hauptamt Stadtplanung bei der Abteilung Aufbau übernahm gemäß der "Anordnung zur Durchführung der Verordnung der Aufbauverordnung" vom 20. November 1951 diese Aufgaben.
Am 25. April 1960 wurde das Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) beschlossen. Der Magistrat beschloss am 13. Mai 1960 die Verordnung zur Übernahme dieses Entschädigungsgesetzes.
Im Juli 1964 erstellte der Magistrat Richtlinien für den komplexen Wohnungsbau, zur Einleitung von Aufbaugebietserklärungen und zur Schaffung der Baufreiheit. So waren die erforderlichen Anträge auf Aufbaugebietserklärung von der Abteilung Stadtbezirksarchitekt an den Magistrat, Abteilung Städtebau und Architektur zu stellen. Die Magistratsabteilung Hauptplanträger übernahm dabei das Verfahren, das jeweilige Aufbaugrundstück für die Baumaßnahme zu erwerben, andernfalls wurde das Inanspruchnahmeverfahren von der Abteilung Städtebau und Architektur eingeleitet.
Diese Richtlinien wurden bis in die 1970er Jahre hinein den neuen planungstechnischen und baulichen Anforderungen angepasst. Das Hauptreferat Stadtbaurecht im Bereich Städtebau und Architektur beim Bezirksbauamt war nach wie vor für die Anträge zur Erteilung der Aufbaugebietserklärung zuständig. So leitete die Gruppe Grundstückserwerb das Inanspruchnahmeverfahren nach den Bestimmungen der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1960 beim Hauptreferat Stadtbaurecht des Bezirksbauamtes ein, wenn ein Grundstückskauf nicht möglich war.
Das Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 regelte die Bereitstellung von bebauten und unbebauten Grundstücken: 1.) als Bauland für die planmäßige Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen; 2.) für die planmäßige Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen und 3.) für die planmäßige Rekonstruktion von Gebäuden und baulichen Anlagen für Staatsorgane, volkseigene Kombinate und andere Einrichtungen. Zur Sicherung langfristiger städtebaulicher Entwicklungen sowie zur rationellen Flächennutzung und Standortkoordinierung für Baumaßnahmen konnten unbebaute oder bebaute Flächen als Bauvorbehaltsgebiete festgelegt werden. Sollte ein Rechtsträgerwechsel oder die Übertragung des Eigentumsrechtes per Vertrag nicht möglich sein, konnte auf Antrag des Bauauftraggebers das Eigentumsrecht entzogen oder der Rechtsträgerwechsel angeordnet werden. Das Aufbaugesetz und seine Durchführungsverordnungen und -bestimmungen wurden mit dem Baulandgesetz außer Kraft gesetzt. Im Bezirksbauamt übernahm der Leiter der Rechts- und Eingabenstelle (Justitiar) die Organisierung der Rechtsarbeit im Bezirksbauamt einschließlich der Analysentätigkeit, Beratung des Bezirksbaudirektors sowie der Leiter und Mitarbeiter des Bezirksbauamtes in Rechtsfragen. Er vertrat das Bezirksbauamt bei Rechtsstreitigkeiten und leitete die leitenden Justitiare der bezirks- und stadtbezirksgeleiteten Kombinate und Betriebe einschließlich des Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau an. Die Eingabenregistrierung und -kontrolle im Bereich des Bezirksbauamtes und des Büros für Städtebau, die Ausarbeitung und Auswertung von Eingabenanalysen des Bezirksbauamtes gehörte ebenfalls zu seinen Aufgaben. In der Rechts- und Eingabenstelle wurden die Antragsunterlagen sowie die vorbereitenden Beschlüsse der Räte der Stadtbezirke für den Entzug des Eigentumsrechtes und für die Anordnung des Rechtsträgerwechsel an Grundstücken gemäß Baulandgesetz geprüft.
Die Akten der Rechtsstelle wurden von der Senatsverwaltung für Bauen und Wohnen dem Stadtarchiv Berlin im Juni 1991 übergeben.
2. Bestandsbeschreibung
Der Bestand umfasst 1021 AE (2,40 lfm) mit einer Laufzeit: 1951 - 1985.
Er beinhaltet Erklärungen und Teilaufbaupläne bzw. Aufbaupläne zu den Aufbaugebieten in den Stadtbezirken Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Treptow, Köpenick, Weißensee, Pankow, Lichtenberg, Marzahn. Darüber hinaus sind Inanspruchnahmebescheide (1979-1985), Aufbauregister (Bände 1- 15), das Sonderverzeichnis ausländischer Grundstücke und Verzeichnisse der Aufbaupläne vorhanden. Eine Kartei der inanspruchgenommenen Grundstücke und Pläne ergänzen den Bestand.
Der Bestand ist über die Findmittel Augias-Datenbank und Findbuch nutzbar.
Er ist wie folgt zu zitieren: LAB C Rep. 110-06 Nr. xxx .
3. Korrespondierende Bestände
LAB C Rep. 100-05 Magistrat von Berlin, Magistratssitzungen
LAB C Rep. 105 Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen
LAB C Rep. 109 Magistrat von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen
LAB C Rep. 110 Magistrat von Berlin, Bezirksbauamt Berlin
LAB C Rep. 110-01 Magistrat von Berlin, Chefarchitekt - Büro für Städtebau
4. Literatur
Bodenrecht Textausgabe, hrsg. von der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin 1986.- Rohde, Günther: Modernisierung - Bodenbereitstellung - Entschädigung, Berlin 1988.
Berlin, im Mai 2004 / August 2023 Kerstin Bötticher
1. Behördengeschichte
Der planmäßige Aufbau der Städte war eine der vordringlichsten Aufgaben in der DDR und wurde im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes durchgeführt. So wurde das Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der Hauptstadt Deutschlands, in Berlin (Aufbaugesetz) am 6. September 1950 von der Volkskammer der DDR beschlossen. Das Ministerium für Aufbau wurde beauftragt, gemeinsam mit dem Magistrat von Groß-Berlin den Aufbau Berlins zu planen und zu lenken.
Der Magistrat von Groß-Berlin beschloss auf seiner Sitzung am 7. Dezember 1950 die Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung), welche am 18. Dezember 1950 bekannt gemacht wurde. Die Abteilung Aufbau bildete eine Stadtplanungskommission, welche die städtebauliche Planung zu lenken und anzuleiten und für die Zusammenarbeit aller bei der Durchführung beteiligten Stellen zu sorgen hatte. Mit der Feststellung städtebaulicher Grundsätze wurden auch in Berlin, wie in jeder anderen Stadt, Pläne, wie der Flächennutzungsplan, der Stadtbebauungsplan, der Aufbauplan und die Teilbebauungspläne, entwickelt. Demzufolge konnten Bereiche oder Teile hiervon zu Aufbaugebieten erklärt werden. Die Erklärung zum Aufbaugebiet bewirkte, dass in diesem Gebiet eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau und damit eine verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen konnte. Eine Entschädigung erfolgte dann nach noch zu erlassenen gesetzlichen Vorschriften. Die Inanspruchnahme und Durchführung der damit verbundenen Rechtsakte war Aufgabe des Amtes für Grundstückskontrolle der Abteilung Aufbau des Magistrats. Mit der Verordnung zur Durchführung der Aufbauverordnung vom 16. August 1951, welche der Magistrat auf seiner Sitzung vom 9. August 1951 beschloss, wurden die innerhalb des S-Bahnringes gelegenen Gebiete von Groß-Berlin zu Aufbaugebieten erklärt. Die Abteilung Aufbau ermächtigte man, weitere Stadtgebiete oder Teile zu Aufbaugebieten zu erklären. Die zu Aufbaugebieten erklärten Flächen wurden in ein von der Abteilung Aufbau zu führendes Register eingetragen. Das Hauptamt Stadtplanung bei der Abteilung Aufbau übernahm gemäß der "Anordnung zur Durchführung der Verordnung der Aufbauverordnung" vom 20. November 1951 diese Aufgaben.
Am 25. April 1960 wurde das Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) beschlossen. Der Magistrat beschloss am 13. Mai 1960 die Verordnung zur Übernahme dieses Entschädigungsgesetzes.
Im Juli 1964 erstellte der Magistrat Richtlinien für den komplexen Wohnungsbau, zur Einleitung von Aufbaugebietserklärungen und zur Schaffung der Baufreiheit. So waren die erforderlichen Anträge auf Aufbaugebietserklärung von der Abteilung Stadtbezirksarchitekt an den Magistrat, Abteilung Städtebau und Architektur zu stellen. Die Magistratsabteilung Hauptplanträger übernahm dabei das Verfahren, das jeweilige Aufbaugrundstück für die Baumaßnahme zu erwerben, andernfalls wurde das Inanspruchnahmeverfahren von der Abteilung Städtebau und Architektur eingeleitet.
Diese Richtlinien wurden bis in die 1970er Jahre hinein den neuen planungstechnischen und baulichen Anforderungen angepasst. Das Hauptreferat Stadtbaurecht im Bereich Städtebau und Architektur beim Bezirksbauamt war nach wie vor für die Anträge zur Erteilung der Aufbaugebietserklärung zuständig. So leitete die Gruppe Grundstückserwerb das Inanspruchnahmeverfahren nach den Bestimmungen der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1960 beim Hauptreferat Stadtbaurecht des Bezirksbauamtes ein, wenn ein Grundstückskauf nicht möglich war.
Das Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 regelte die Bereitstellung von bebauten und unbebauten Grundstücken: 1.) als Bauland für die planmäßige Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen; 2.) für die planmäßige Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen und 3.) für die planmäßige Rekonstruktion von Gebäuden und baulichen Anlagen für Staatsorgane, volkseigene Kombinate und andere Einrichtungen. Zur Sicherung langfristiger städtebaulicher Entwicklungen sowie zur rationellen Flächennutzung und Standortkoordinierung für Baumaßnahmen konnten unbebaute oder bebaute Flächen als Bauvorbehaltsgebiete festgelegt werden. Sollte ein Rechtsträgerwechsel oder die Übertragung des Eigentumsrechtes per Vertrag nicht möglich sein, konnte auf Antrag des Bauauftraggebers das Eigentumsrecht entzogen oder der Rechtsträgerwechsel angeordnet werden. Das Aufbaugesetz und seine Durchführungsverordnungen und -bestimmungen wurden mit dem Baulandgesetz außer Kraft gesetzt. Im Bezirksbauamt übernahm der Leiter der Rechts- und Eingabenstelle (Justitiar) die Organisierung der Rechtsarbeit im Bezirksbauamt einschließlich der Analysentätigkeit, Beratung des Bezirksbaudirektors sowie der Leiter und Mitarbeiter des Bezirksbauamtes in Rechtsfragen. Er vertrat das Bezirksbauamt bei Rechtsstreitigkeiten und leitete die leitenden Justitiare der bezirks- und stadtbezirksgeleiteten Kombinate und Betriebe einschließlich des Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau an. Die Eingabenregistrierung und -kontrolle im Bereich des Bezirksbauamtes und des Büros für Städtebau, die Ausarbeitung und Auswertung von Eingabenanalysen des Bezirksbauamtes gehörte ebenfalls zu seinen Aufgaben. In der Rechts- und Eingabenstelle wurden die Antragsunterlagen sowie die vorbereitenden Beschlüsse der Räte der Stadtbezirke für den Entzug des Eigentumsrechtes und für die Anordnung des Rechtsträgerwechsel an Grundstücken gemäß Baulandgesetz geprüft.
Die Akten der Rechtsstelle wurden von der Senatsverwaltung für Bauen und Wohnen dem Stadtarchiv Berlin im Juni 1991 übergeben.
2. Bestandsbeschreibung
Der Bestand umfasst 1021 AE (2,40 lfm) mit einer Laufzeit: 1951 - 1985.
Er beinhaltet Erklärungen und Teilaufbaupläne bzw. Aufbaupläne zu den Aufbaugebieten in den Stadtbezirken Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Treptow, Köpenick, Weißensee, Pankow, Lichtenberg, Marzahn. Darüber hinaus sind Inanspruchnahmebescheide (1979-1985), Aufbauregister (Bände 1- 15), das Sonderverzeichnis ausländischer Grundstücke und Verzeichnisse der Aufbaupläne vorhanden. Eine Kartei der inanspruchgenommenen Grundstücke und Pläne ergänzen den Bestand.
Der Bestand ist über die Findmittel Augias-Datenbank und Findbuch nutzbar.
Er ist wie folgt zu zitieren: LAB C Rep. 110-06 Nr. xxx .
3. Korrespondierende Bestände
LAB C Rep. 100-05 Magistrat von Berlin, Magistratssitzungen
LAB C Rep. 105 Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen
LAB C Rep. 109 Magistrat von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen
LAB C Rep. 110 Magistrat von Berlin, Bezirksbauamt Berlin
LAB C Rep. 110-01 Magistrat von Berlin, Chefarchitekt - Büro für Städtebau
4. Literatur
Bodenrecht Textausgabe, hrsg. von der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin 1986.- Rohde, Günther: Modernisierung - Bodenbereitstellung - Entschädigung, Berlin 1988.
Berlin, im Mai 2004 / August 2023 Kerstin Bötticher
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Für nähere Informationen zu Nutzungs- und Verwertungsrechten kontaktieren Sie bitte info@landesarchiv.berlin.de.
22.08.2025, 11:21 MESZ