Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um Haferlieferungen (Menge, Qualität) von Velbrücks und deren Bezahlung (Preis und erfolgte Zahlungen) durch Bachoven. Von der jül.-berg. Kanzlei war Bachoven zur Bezahlung der vollen Menge, von der er erklärt, sie nicht erhalten zu haben, zu einem seiner Meinung nach zu hohen Preis verurteilt worden. Er hatte dagegen an das RKG appelliert, dann aber, seinen Angaben nach noch während der laufenden Rechtsmittelfrist und vor der Entscheidung über das RKG- Verfahren (das vom RKG abgelehnt wurde), um Revision und Aktenversendung nachgesucht. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung dieses Rechtsmittels, die angeblich aus formalen Gründen, de facto aber auf Grund des Einflusses von Velbrücks erfolgte, und fordert dessen Durchsetzung. Die beklagte jül.-berg. Kanzlei betont die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung. 1699 wurde die Redintegration der auf Grund des französischen Einmarsches in Speyer verlorenen Akten betrieben. Das daraufhin angelegte Protokoll umfaßt zwischen dem 9. Jan. und 5. Dez. 1699 Termine, die im anderen Protokoll nicht verzeichnet sind. Die folgenden Termine sind in beiden Protokollen gleich, wobei im Redintegrations-Protokoll keine Quadrangel vergeben sind. Das ursprügliche Protokoll setzt am 3. Nov. 1699 wieder ein mit der Mitteilung von Lic. Albrecht, er habe gegen Legalität und Integrität der nunmehr in der Leserei befindlichen, aus Aschaffenburg beschafften Originalakten keine Einwände. Neben diesem Rezeß der Vermerk: „vid. Prothocol. in causa Citationis ad redintegrandum acta“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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