Notiz, dass ein gütlicher Beschluss (abscheit) zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Ludwig von Speyer erfolgt ist: Der Bischof von Worms soll als Obmann dienen, dem beide Seiten je zwei Räte beigeben sollen, damit auf einem Tag zwischen Ostern und Pfingsten die Streitpunkte vorgebracht und angehört werden können, woraufhin die Obleute eine Entscheidung ohne weitere Appellation fällen sollen. Der Vogt zu Germersheim und der Vogt zu Lauterburg sollen sich bis dahin zusammenfinden und sich bereits im Vorfeld über Streitpunkte einigen. Worüber sie sich nicht einigen können, das soll vor die Obleute gehen. Wegen Holzstreitigkeiten zwischen denen von Landau und anderen, die in die Haingeraide (Heyngereide) gehören, wurde verabredet, dass sich die Landauer entgegenkommend verhalten sollen und bei Bedarf nach dem Schiedsentscheid eine Einung aufzeichnen sollen. Die Güter der Landauer im Siebeldinger (Siebeltinger) Tal und zu Steinweiler sollen bis dahin nicht mit einer umstrittenen Bede belegt werden. Für bisher bedhafte Güter, die nun höher besteuert sind, sollen die von Landau den höheren Betrag zahlen und nach dem Entscheid ein mögliches Übermaß zurückerhalten. Sollte Herzog Ludwig, Graf zu Veldenz, wegen dieses Artikels für die Seinen nicht zustimmen, soll der Ausgleich in anderen Punkten bestehen bleiben.