Der Dekan von St. Georg in Köln, der Äbtissin und dem gesamtem
Kapitel des Stiftes Essen zusammen mit dem Domdekan von Münster
(Monasteriensis) und dem Dekan von St. Paul in Lüttich (Leodiensis) vom
apostolischen Stuhl als Richter und Konservator bestellt, an die Rektoren
der Kirchen in Nimwegen (Nouimagio), Batenburg (Battenborgh), Zyfflich
(Zeflika) , Kleve (Cliuis), Xanten (Xanctis), Dinslaken, Wesel (Wesalia),
Diözese Köln, Deventer (Dauandria), Zutphen (Sutphania) , Arnheim (-heym),
Zwolle (Swolle), Sulen (Soelen), Oysterberch, Keppel (-e), Dieren (Dydera),
Dalfsen (Daluesheym), Diözese Utrecht (Traiectensis), sowie an ihre
Vertreter, an die Rektoren von Kapellen und Altären, Kanoniker, Vikare,
Priester, Tabellionen und Kleriker: Johann von der Lippe (de Lippia),
Kleriker und Notar der Kölner Kurie sowie Syndikus und Prokurator von
Äbtissin und Kapitel, hat ihm den auf den folgenden Fall bezüglichen
päpstlichen Auftrag vorgelegt und ihm vorgebracht, dass die folgenden Herren
Goswins von Uhlenbrock (Vlenbroch) Söhne Goswin und Caesarius, notorische
Feinde des Stiftes, unterstützt haben: Herr Sweder von Voorst (Voerst), Herr
Arnold von Arkel (Erkele), Otto von Bylant, Dietrich der Jüngere von Essen,
Henrich gen. Dorenwerde, Hermann von Keppel, Adolf von Suten, Ritter,
Friedrich von Esa, Johann von Buchorst, Everhard gen. Rode von Hekere,
Friedrich und Johann von Hekere, Walther und Dietrich gen. Smullinch,
Reinhard von Enhusen, Helmich gen. Bentinch, Ekbert von Esa, dessen Brüder
Dietrich und Jakob, Johann von Brynen, Rudolfs Sohn, Gyselbert von Buchorst,
Hermann von Esa, Henrich von Larberghe, Berthold von Horsholt, Kutzo gen.
Valentyr, Bernhard gen. von Dorenwerde, Sander von Dorenwerde, Welther von
Dorenwerde, Johann und Bernhard gen. Thenghenaghel, Hermann von Rechteren,
der sog. Pape Johann, Wilhelm gen. Collegans, Gerhard gen. von Sonelinchen
und Johann von Kusterghin, Knappen, Diözese Utrecht. Dabei haben sie und die
Brüder den Hof in Ringeldorf (Rinchelincdorpe) und seine Hoven, vor allem
aber drei Häuser in dem Dorf Bickern (Bickeren) und in Borinchdorp
überfallen, geb-randschatzt, beraubt, die Leute gefangen gen-ommen, große
Geldbeträge von ihnen erpresst und einige sogar getötet. All dies sei
hinlängl-ich bekannt. Der Prokurator bat den Dekan, den Damen und dem Stift
Essen kraft apostolischer Autorität und gemäß den Statuten der Kölner Kirche
in geeigneter Weise zu Hilfe zu kommen. Der Dekan, der nicht dem einen Recht
schaffen will, indem er das des anderen verletzt, hat die oben namentlichen
aufgeführten Rechtsbrecher und alle, die es angeht oder angehen könnte, auf
Bitten des Prokurators Johann verbindlich auf Freitag nach dem Sonntag
Iudica [April 11] zur Stunde der Prim in seine Wohnung in der Immunität von
St. Georg geladen, um der Vereidigung des Prokur-ators und dem Fortgang des
Verfahrens beizuw-ohnen. Zum festgesetzten Zeitpunkt sind dann vor ihm im
Gericht erschienen der Prokurator Johann und Wilhelm von Enzen als
Prokurator des Herrn Sweder von Vorst und der anderen oben genannten mit
Ausnahme von Gerhard von Sonelinchen und Johann von Kustergin, Knappen. Sie
und ihre Komplizen sind auf Antrag des Prokurators Johann wegen Kontumaz
verurteilt worden. Der Prokurator Johann hat darum gebeten, unter Eid zur
Darstellung des Tatbestandes zugelassen zu werden. Daraufhin ist er
vereidigt und zug-elassen worden. Der Prokurator hat erklärt, dass der oben
bereits vorgebrachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht. Darauf hat der
Dekan entschieden, dass gegen die Übeltäter gemäß den eins-chlägigen
Statuten der Kölner Kirche vorz-ugehen ist. Er beauftragt daher die
Adressaten, nach Verstreichen einer dreitägigen Mahnfrist die notwnedigen
Schritte gegen die nichterschienenen Räuber und Invasoren zu unternehmen,
wobei sie dafür zu sorgen haben, dass die Mahnung aller Wahrscheinlichkeit
nach auf irgendeine Weise zu deren Kenntnis gelangt. Sie sollen binnen
sieben Tagen nach erfolgter Mahnung das Diebesgut zurückgeben und den
angerichteten Schaden wiedergutm-achen, andernfalls die Adressaten die
hiermit verhängte Exkommunikation und das über alle Orte und Pfarreien, wo
jene Zuflucht finden oder das Diebesgut gekauft oder verwahrt wird,
verhängte Interdikt verkünden werden. An allen Orten, an denen jene sich
drei Tage aufhalten, tritt ein Interdikt in Kraft, das nach ihrem Weggang
noch zwei Monate dauert, wenn in der Zwischenz-eit nicht Genugtuung
geleistet und von dem Dekan ein anderer Bescheid erteilt wird. Die Namen von
Übeltätern, die sie erfahren, sollen sie durch Transfix zu vorliegendem
Schreiben bekanntgeben. Datum a.d. 1348 feria sexta post dominicam Iudica
supradicta.