Der Dekan von St. Georg in Köln, der Äbtissin und dem gesamtem Kapitel des Stiftes Essen zusammen mit dem Domdekan von Münster (Monasteriensis) und dem Dekan von St. Paul in Lüttich (Leodiensis) vom apostolischen Stuhl als Richter und Konservator bestellt, an die Rektoren der Kirchen in Nimwegen (Nouimagio), Batenburg (Battenborgh), Zyfflich (Zeflika) , Kleve (Cliuis), Xanten (Xanctis), Dinslaken, Wesel (Wesalia), Diözese Köln, Deventer (Dauandria), Zutphen (Sutphania) , Arnheim (-heym), Zwolle (Swolle), Sulen (Soelen), Oysterberch, Keppel (-e), Dieren (Dydera), Dalfsen (Daluesheym), Diözese Utrecht (Traiectensis), sowie an ihre Vertreter, an die Rektoren von Kapellen und Altären, Kanoniker, Vikare, Priester, Tabellionen und Kleriker: Johann von der Lippe (de Lippia), Kleriker und Notar der Kölner Kurie sowie Syndikus und Prokurator von Äbtissin und Kapitel, hat ihm den auf den folgenden Fall bezüglichen päpstlichen Auftrag vorgelegt und ihm vorgebracht, dass die folgenden Herren Goswins von Uhlenbrock (Vlenbroch) Söhne Goswin und Caesarius, notorische Feinde des Stiftes, unterstützt haben: Herr Sweder von Voorst (Voerst), Herr Arnold von Arkel (Erkele), Otto von Bylant, Dietrich der Jüngere von Essen, Henrich gen. Dorenwerde, Hermann von Keppel, Adolf von Suten, Ritter, Friedrich von Esa, Johann von Buchorst, Everhard gen. Rode von Hekere, Friedrich und Johann von Hekere, Walther und Dietrich gen. Smullinch, Reinhard von Enhusen, Helmich gen. Bentinch, Ekbert von Esa, dessen Brüder Dietrich und Jakob, Johann von Brynen, Rudolfs Sohn, Gyselbert von Buchorst, Hermann von Esa, Henrich von Larberghe, Berthold von Horsholt, Kutzo gen. Valentyr, Bernhard gen. von Dorenwerde, Sander von Dorenwerde, Welther von Dorenwerde, Johann und Bernhard gen. Thenghenaghel, Hermann von Rechteren, der sog. Pape Johann, Wilhelm gen. Collegans, Gerhard gen. von Sonelinchen und Johann von Kusterghin, Knappen, Diözese Utrecht. Dabei haben sie und die Brüder den Hof in Ringeldorf (Rinchelincdorpe) und seine Hoven, vor allem aber drei Häuser in dem Dorf Bickern (Bickeren) und in Borinchdorp überfallen, geb-randschatzt, beraubt, die Leute gefangen gen-ommen, große Geldbeträge von ihnen erpresst und einige sogar getötet. All dies sei hinlängl-ich bekannt. Der Prokurator bat den Dekan, den Damen und dem Stift Essen kraft apostolischer Autorität und gemäß den Statuten der Kölner Kirche in geeigneter Weise zu Hilfe zu kommen. Der Dekan, der nicht dem einen Recht schaffen will, indem er das des anderen verletzt, hat die oben namentlichen aufgeführten Rechtsbrecher und alle, die es angeht oder angehen könnte, auf Bitten des Prokurators Johann verbindlich auf Freitag nach dem Sonntag Iudica [April 11] zur Stunde der Prim in seine Wohnung in der Immunität von St. Georg geladen, um der Vereidigung des Prokur-ators und dem Fortgang des Verfahrens beizuw-ohnen. Zum festgesetzten Zeitpunkt sind dann vor ihm im Gericht erschienen der Prokurator Johann und Wilhelm von Enzen als Prokurator des Herrn Sweder von Vorst und der anderen oben genannten mit Ausnahme von Gerhard von Sonelinchen und Johann von Kustergin, Knappen. Sie und ihre Komplizen sind auf Antrag des Prokurators Johann wegen Kontumaz verurteilt worden. Der Prokurator Johann hat darum gebeten, unter Eid zur Darstellung des Tatbestandes zugelassen zu werden. Daraufhin ist er vereidigt und zug-elassen worden. Der Prokurator hat erklärt, dass der oben bereits vorgebrachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht. Darauf hat der Dekan entschieden, dass gegen die Übeltäter gemäß den eins-chlägigen Statuten der Kölner Kirche vorz-ugehen ist. Er beauftragt daher die Adressaten, nach Verstreichen einer dreitägigen Mahnfrist die notwnedigen Schritte gegen die nichterschienenen Räuber und Invasoren zu unternehmen, wobei sie dafür zu sorgen haben, dass die Mahnung aller Wahrscheinlichkeit nach auf irgendeine Weise zu deren Kenntnis gelangt. Sie sollen binnen sieben Tagen nach erfolgter Mahnung das Diebesgut zurückgeben und den angerichteten Schaden wiedergutm-achen, andernfalls die Adressaten die hiermit verhängte Exkommunikation und das über alle Orte und Pfarreien, wo jene Zuflucht finden oder das Diebesgut gekauft oder verwahrt wird, verhängte Interdikt verkünden werden. An allen Orten, an denen jene sich drei Tage aufhalten, tritt ein Interdikt in Kraft, das nach ihrem Weggang noch zwei Monate dauert, wenn in der Zwischenz-eit nicht Genugtuung geleistet und von dem Dekan ein anderer Bescheid erteilt wird. Die Namen von Übeltätern, die sie erfahren, sollen sie durch Transfix zu vorliegendem Schreiben bekanntgeben. Datum a.d. 1348 feria sexta post dominicam Iudica supradicta.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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