A: Erzbischof und Kurfürst Lothar Franz von Mainz als Bischof von Bamberg. S1: Generalvikariat Bamberg. S2: Abt Albert des Klosters Michelfeld. S3: Konvent des Klosters Michelfeld. E: Die Geistliche Ratsstube zu Bamberg und das Kloster Michelfeld. Betreff: Beilegung folgender Strittigkeiten bezüglich der dem Kloster Michelfeld inkorporierten Pfarreien, nachdem P. Albert Stöckel auf Grund eines Dekrets der römischen Bischofskongregation vom 2. Oktober 1699 und dessen Bestätigung durch Papst Innozenz XII. am 21. Oktober 1699 vom päpstlichen Nuntius in Luzern (Schweiz) als Abt des Klosters Michelfeld unter der Bedingung "konstituiert, nominiert und deputiert" worden ist, dass er die Benediktion durch den Bischof von Bamberg empfängt: 1) Nachdem der Abt versprochen hat, alle im päpstlichen Dekret enthaltenen Bedingungen, insbesondere die baldmöglichste Aufstellung der 12 Religiosen, zu erfüllen, erklärt sich A einverstanden, dass der vom Hochstift Bamberg in Michelfeld "immediate" aufgestellte Pfarrer Johann Krößel bei nächster Gelegenheit anderweitig im Hochstift "akkommodiert" werden und das Patronatsrecht auf die Pfarrei Michelfeld dem Kloster überlassen werden soll, wobei der Abt dem jeweiligen Bischof ein idoneum subjectum aus seinem Konvent präsentieren und dieses ad examen an die Geistliche Ratsstube "sistieren" soll. Doch soll der jetzige Pfarrer bis zu seiner besseren Akkommodierung ungehindert bei seinen pfarrlichen Rechten und seinem Salär gelassen werden. 2) Wenn der künftig zu präsentierende Pfarrer im Examen pro cura für geeignet befunden wird, soll dieser wie die anderen hochstiftischen Pfarrer den gewöhnlichen Eid bei der Geistlichen Ratsstube leisten, das subsidium caritativum entrichten, bei den Ruralkapiteln erscheinen, die Pfarrfunktionen iuxta ritum Bambergensem verrichten, sich in allem nach den hochstiftischen Gewohnheiten akkommodieren, auch den Namen eines Pfarrers und nicht eines Vikars haben. 3) Wenn das Kloster einen zum Pfarrer präsentierten und konfirmierten Religiosen versetzen möchte, soll dies mit Vorwissen der hochfürstlichen Geistlichen Ratsstube geschehen und dafür wie bei einem Todesfall die quota funeralis in casu cuiusvis mutationis in Höhe von 10 Reichstalern entrichtet werden. 4) Damit in der Klosterkirche alles gemäß den Tridentinischen Konstitutionen "ordentlich eingerichtet" wird, soll der Abt gehalten sein, einen Altare curatum einzurichten und das schon vorhandene Baptisterium zu erhalten oder bei dessen Abgang ein neues zu verschaffen. Der jetzige Schulmeister soll noch drei Jahre lang bei seinem Dienst belassen werden. Bei künftigen Veränderungsfällen soll jeweils ein zur Unterweisung der christlichen Lehre sowie des Lesens und Schreibens befähigtes Subjekt der Geistlichen Ratsstube "sistiert" und nach abgelegtem Examen in die Pflicht genommen werden. 5) Wenn der Abt ein Sacrum solenne oder eine Vesper zu der Zeit halten möchte, zu der der Pfarrer ohnedies das Hochamt zu lesen vorhat, soll von diesem auf dem altare curatum eine stille Messe gelesen werden, damit die Leute dort zum Opfer gehen können. 6) Wenn der Landdekan des Hollfelder Ruralkapitels oder ein anderer von der Geistlichen Ratsstube benannter Kommissar den Pfarrer zu Michelfeld visitieren möchte, soll der Abt schuldig sein, dem Visitator ein Zimmer einzuräumen und während der Visitation gratis zu bewirten, auch sollen die Pfarrkinder, Kirchenpfleger, Schulmeister oder andere, die der Visitator zu sich berufen lässt, am Erscheinen nicht verhindert werden. Wenn sich ein Pfarrer in parochialibus oder ein anderer Kirchendiener etwas zu Schulden kommen lassen sollte, soll er vor die Geistliche Ratsstube gefordert und dort korrigiert oder abgestraft werden. 7) Die Pfarrkapitalien sollen in eine ordentliche Rechnung gebracht und jährlich bei der Ruralvisitation im Beisein des Ruraldekans oder eines anderen bambergischen Kommissars abgehört und ratifiziert werden. Auch soll das Kloster dahin gedenken, dass die profanierte Pfarrkirche St. Leonhard im Friedhof zu Michelfeld und die ihr einverleibten Kapellen St. Helena in Michelfeld und St. Nikolaus in Pferrach wieder in Stand gesetzt, die Kapellen St. Georg in Altzirkendorf und St. Laurentius in Putzmanns restauriert und der Pfarrei Neuzirkendorf inkorporiert werden und über deren Gefälle eine ordentliche Rechnung verfertigt wird. 8) Dem Kloster Michelfeld wird die Pfarrei Neuzirkendorf mit den Dorfschaften Altzirkendorf, Hagenohe, Göttersdorf, Dammelsdorf, das sog. Hertelsgut, Haußmühle, Höflas (Gde. Neuzirkendorf, Lkr. Eschenbach) und Leuthen (Leiten, Lkr. Eschenbach) adjungiert. Sie soll vom Kloster aus durch einen beim bambergischen (General-)Vikariat approbierten Religiosen versehen werden, wobei alle für die Pfarrei Michelfeld geltenden Bestimmungen auch hier beobachtet werden sollen. Das Dorf Ranzenthal (Lkr. Eschenbach) soll hingegen zur Pfarrei Gunzendorf (Lkr. Eschenbach) und das Dorf Reichenbach (Lkr. Eschenbach), das vorher zur Pfarrei Michelfeld gehört hat, wegen der größeren Nähe zur Pfarrei Auerbach geschlagen werden. 9) Obwohl dem Kloster Michelfeld vom Hochstift Bamberg das Patronatsrecht auf die Pfarreien Auerbach, Büchenbach und Hopfenohe aus Gründen des kanonischen Rechts und des Konzils von Trient niemals zugestanden wurde, soll ihm aus besonderer Gnade des Kurfürsten das bloße Präsentationsrecht dergestalt eingeräumt werden, dass das Hochstift auf begebenden Fall ein Subjekt ex titularibus dioecesanis denominieren, das Kloster aber den Denominierten "ohne weitere Difficultät" präsentieren soll. Die Einkünfte und die Fabrik der Pfarreien sollen im derzeitigen Stand verbleiben, doch soll es dem Hochstift "bevorstehen", die beiden Pfarreien Haag (im Truppenübungsplatz Grafenwöhr) und Dornbach (Unterdornbach, im Truppenübungsplatz Grafenwöhr), auf die das Kloster nicht die geringste "Prätension" hat, von der Pfarrei Hopfenohe zu separieren. 10) Weil sich ein Abt zu Michelfeld den Namen eines Pfarrers zu Auerbach, Büchenbach und Hopfenohe nicht anzumaßen hat, soll er auch die dort aufgestellten Pfarrer nicht als Vikare, sondern als vom hohen Bamberger Ordinariatsamt aufgestellte Pfarrer achten und anerkennen. 11) Die Pfarrei Gunzendorf, die vormals der Pfarrei Michelfeld adjungiert war, soll als Ersatz der "abgehenden" Pfarrei Neuzirkendorf der Pfarrei Thurndorf (Lkr. Eschenbach) mit allen dazugehörigen Dorfschaften, nämlich Penzenreuth, Reisach, Pertenhof (Lkr. Eschenbach) und Espa (Espamühle, Lkr. Eschenbach) samt Ranzenthal adjungiert werden.