Einziehung der Besoldungsgüter des ehemaligen Oberamtspersonals bei Auflösung des Oberamts Höchst; Erhebung der ehemaligen Vogteiämter Höchst, Oberursel, Königstein, Hofheim und Eppstein zu Ämtern und Verpflichtung des dortigen Personals zur jährlichen Abgabe des 50. bzw. 100. Teils ihrer Besoldung