Die geschw. Räte, Ritterschaft u. Stände der Herrschaft Lippe vgl.
schiedsrichterlich Bernhard VII. zur Lippe mit Friedrich de Wendt u.d. Sohn
Flörke über zahlreiche Streitpunkte, u.a.: Verzichtet B. auf Echtorp u. d.
Zehnt zu Volmerdingsen. Der Weserstrom und die Straße mit dem Zoll gehören
B. Regelungen btr. des Wehrbaues in der Weser, Zumauerung der Notpforte im
Varenholzer Steinwerk der de Wendt. B. behält die Gerichte zu Talle,
Hohenhausen, Lüdenhausen u. Langenholzhausen Die de Wendt verzichteten
bereits 1463 auf die Gerichte zu Hillentrup u. Heiden sowie auf alte
Schuldbriefe btr. das Amt Barkhausen. Regelungen btr. Gerichtstände, Teich
und Waldnutzungen um Varen-holz und Stemmen. Friedrich d. W. muss seine
Lehnsgüter namhaft machen und wird dann von B. mit diesen und 3 Höfen zu
Welstorf belehnt. Die von Lüdenhausen nach Langenholzhausen gekommene Glocke
sowie weitere kirchliche Gerätschaften etc. hat der de Wendt wieder nach L.
zurück zu geben.