Die geschw. Räte, Ritterschaft u. Stände der Herrschaft Lippe vgl. schiedsrichterlich Bernhard VII. zur Lippe mit Friedrich de Wendt u.d. Sohn Flörke über zahlreiche Streitpunkte, u.a.: Verzichtet B. auf Echtorp u. d. Zehnt zu Volmerdingsen. Der Weserstrom und die Straße mit dem Zoll gehören B. Regelungen btr. des Wehrbaues in der Weser, Zumauerung der Notpforte im Varenholzer Steinwerk der de Wendt. B. behält die Gerichte zu Talle, Hohenhausen, Lüdenhausen u. Langenholzhausen Die de Wendt verzichteten bereits 1463 auf die Gerichte zu Hillentrup u. Heiden sowie auf alte Schuldbriefe btr. das Amt Barkhausen. Regelungen btr. Gerichtstände, Teich und Waldnutzungen um Varen-holz und Stemmen. Friedrich d. W. muss seine Lehnsgüter namhaft machen und wird dann von B. mit diesen und 3 Höfen zu Welstorf belehnt. Die von Lüdenhausen nach Langenholzhausen gekommene Glocke sowie weitere kirchliche Gerätschaften etc. hat der de Wendt wieder nach L. zurück zu geben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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