Übergabe eines Allods in Zennern an Cappel aufgrund des Testaments Johann Glasewalds
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Urk. 18, 581
Urk. 18, Urk. A II Kl. Cappel 1504 Nov. 11
Urk. 18 Kloster Spieskappel - [ehemals: A II]
Kloster Spieskappel - [ehemals: A II] >> 1500-1509
1504 November 11
Ausf. Perg. - Urspr. 3 Sg. anh.: 1. RundSg. Heinrich Rulands. 2. RundSg. Philipp Lons. 3. fehlt. Abb. zu 1, 2 Küch: Siegel (wie Nr.5) S.299 Nr.1, 2
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Anno 1504 am tage Martini des heyligen byschoffs
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich Ruland, Doktor, Dekan (dechenn) der St. Martinskirche zu Kassel, Philipp Lon (Lohen), Priester, Vikar des St. Elisabethaltars im Hospital [zu Homberg], und Heinrich [von] Wildungen, Rentmeister zu Homberg, Testamentsvollstrecker (testamentary) des verstorbenen Herrn Johann Glasewald (Glaswalt), bekunden, daß in dessen schriftlichem Nachlaß (codicille vnd andern sines lesten willen ordenunge) sich ein Abschnitt (capittel) befunden habe, wonach Johann dem Stift Cappel 50 fl. zugewiesen habe wegen schlechten Gewissens (propter remorsum conscientie), wie Doktor Ruland und Heinrich von Wildungen wüßten, und auch zu seinem und seiner Eltern Gedächrnis. Außerdem verfügte er, daß das Allod in Zennern (Czender) auf 100 fl. berechnet werde (computetur pro centum florenis), wobei der Abt von Cappel 50 fl. bezahlen (exponat quinquaginta florenos) und den übrigen Wert (residuum valorem) das genannte Stift haben soll für die früher gechehene Zuweisung (legacione) der gleichen Summe. Von dem nicht speziell Bestimmten (de illis, de quibus non est legacio specialis facta) soll sowohl Cappel als auch dem St. Georgskloster bei Homberg mehr gegeben werden als er bestimmt hatte, so daß das Allod in Zennern zur Gänze (in toto) dem Stift (claustro) Cappel gehöre. Demzufolge haben die Testamentsvollstrecker dieses Gut an Abt und Konvent mit aller Gerechtigkeit, wie es Herr Johann besessen hatte, übergeben und in ruhigen Besitz eingesetzt.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (16.Jh.) Czender iii 1/2 malder frucht partim. (16.Jh.) Item disser briff heldet vff die xiiii fertel vff dedm gude zcu Zcender, dy vnß her Johann Glasewalt vnß gegebin hath zum testament. (16.Jh.) Zendern. (Inventar 1527) viii
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Ausst.
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Abschrift Kopiar K 270, 32r; Abschrift im Güterregister des Abts Nikolaus Berg (1522) 30r-v
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.315 f. mit Textauszügen (Anm.6)
Vermerke (Urkunde): Literatur: Demandt: Personenstaat (wie Nr.2) 2 (1981) Nr.3372 Anm.5 (Nennung der Ausst.)
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich Ruland, Doktor, Dekan (dechenn) der St. Martinskirche zu Kassel, Philipp Lon (Lohen), Priester, Vikar des St. Elisabethaltars im Hospital [zu Homberg], und Heinrich [von] Wildungen, Rentmeister zu Homberg, Testamentsvollstrecker (testamentary) des verstorbenen Herrn Johann Glasewald (Glaswalt), bekunden, daß in dessen schriftlichem Nachlaß (codicille vnd andern sines lesten willen ordenunge) sich ein Abschnitt (capittel) befunden habe, wonach Johann dem Stift Cappel 50 fl. zugewiesen habe wegen schlechten Gewissens (propter remorsum conscientie), wie Doktor Ruland und Heinrich von Wildungen wüßten, und auch zu seinem und seiner Eltern Gedächrnis. Außerdem verfügte er, daß das Allod in Zennern (Czender) auf 100 fl. berechnet werde (computetur pro centum florenis), wobei der Abt von Cappel 50 fl. bezahlen (exponat quinquaginta florenos) und den übrigen Wert (residuum valorem) das genannte Stift haben soll für die früher gechehene Zuweisung (legacione) der gleichen Summe. Von dem nicht speziell Bestimmten (de illis, de quibus non est legacio specialis facta) soll sowohl Cappel als auch dem St. Georgskloster bei Homberg mehr gegeben werden als er bestimmt hatte, so daß das Allod in Zennern zur Gänze (in toto) dem Stift (claustro) Cappel gehöre. Demzufolge haben die Testamentsvollstrecker dieses Gut an Abt und Konvent mit aller Gerechtigkeit, wie es Herr Johann besessen hatte, übergeben und in ruhigen Besitz eingesetzt.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (16.Jh.) Czender iii 1/2 malder frucht partim. (16.Jh.) Item disser briff heldet vff die xiiii fertel vff dedm gude zcu Zcender, dy vnß her Johann Glasewalt vnß gegebin hath zum testament. (16.Jh.) Zendern. (Inventar 1527) viii
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Ausst.
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Abschrift Kopiar K 270, 32r; Abschrift im Güterregister des Abts Nikolaus Berg (1522) 30r-v
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.315 f. mit Textauszügen (Anm.6)
Vermerke (Urkunde): Literatur: Demandt: Personenstaat (wie Nr.2) 2 (1981) Nr.3372 Anm.5 (Nennung der Ausst.)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ