Ritter Philipp vom Stein bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, auf seine Bitte hin eingewilligt hat, seiner Ehefrau Scholastika...
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1413
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1510 Februar 6 - 7
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben und gescheen in iarzal und auf tag als forgeschrieben steet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Philipp vom Stein bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, auf seine Bitte hin eingewilligt hat, seiner Ehefrau Scholastika, geborene von Herbstadt (Herbelstadt), das Dorf Oberelsbach (Obernelspe) als Wittum zu verleihen (zu bewydemen), wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1510 Februar 6/7: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er nach inständiger Bitte des Ritters Philipps vom Stein und in Anbetracht der Tatsache, dass Philipps verstorbener Vetter, Hertnid vom Stein, ehemals Domdekan in Bamberg, dem Kloster häufig Dienste geleistet hat, was der Abt auch von Philipp vom Stein erhofft, seiner Ehefrau Scholastika, geborene von Herbstadt, das Dorf Oberelsbach vor der Rhön (fur der Rone gelegen), mit allen Rechten und allem Zubehör, wie es ihm vom Abt vor einiger Zeit auf Wiederkauf verpfändet worden ist, als Wittum (wydem) auf Lebzeiten verliehen hat. Nach ihrem Tod ist das Wittum erledigt und diese Urkunde ungültig. Abt Johann hat mit Zustimmung von Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor und Bestätigter von Fulda, [Philipp] vom Stein und seiner Ehefrau Scholastika zugesichert, dass sie den Wiederkauf von Oberelsbach nicht vor dem Tod Scholastikas tätigen wollen. Für die Zeit nach Scholastikas Tod behalten sie sich für sich und ihre Nachkommen den Wiederkauf vor. Siegelankündigung des Abteisiegels von Fulda. Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor und Bestätigter von Fulda, bekundet seine Zustimmung zu den in der Urkunde getroffenen Abmachungen. Siegelankündigung Hartmanns. Ausstellungsort: Fulda. (Geben zu Fulda nach Christi geburt funfftzehenhundert zehen iar auf Donnerstag sanct Dorotheen tagk). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1510 Febr.6_...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Philipp von Stein
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Philipp vom Stein bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, auf seine Bitte hin eingewilligt hat, seiner Ehefrau Scholastika, geborene von Herbstadt (Herbelstadt), das Dorf Oberelsbach (Obernelspe) als Wittum zu verleihen (zu bewydemen), wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1510 Februar 6/7: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er nach inständiger Bitte des Ritters Philipps vom Stein und in Anbetracht der Tatsache, dass Philipps verstorbener Vetter, Hertnid vom Stein, ehemals Domdekan in Bamberg, dem Kloster häufig Dienste geleistet hat, was der Abt auch von Philipp vom Stein erhofft, seiner Ehefrau Scholastika, geborene von Herbstadt, das Dorf Oberelsbach vor der Rhön (fur der Rone gelegen), mit allen Rechten und allem Zubehör, wie es ihm vom Abt vor einiger Zeit auf Wiederkauf verpfändet worden ist, als Wittum (wydem) auf Lebzeiten verliehen hat. Nach ihrem Tod ist das Wittum erledigt und diese Urkunde ungültig. Abt Johann hat mit Zustimmung von Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor und Bestätigter von Fulda, [Philipp] vom Stein und seiner Ehefrau Scholastika zugesichert, dass sie den Wiederkauf von Oberelsbach nicht vor dem Tod Scholastikas tätigen wollen. Für die Zeit nach Scholastikas Tod behalten sie sich für sich und ihre Nachkommen den Wiederkauf vor. Siegelankündigung des Abteisiegels von Fulda. Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor und Bestätigter von Fulda, bekundet seine Zustimmung zu den in der Urkunde getroffenen Abmachungen. Siegelankündigung Hartmanns. Ausstellungsort: Fulda. (Geben zu Fulda nach Christi geburt funfftzehenhundert zehen iar auf Donnerstag sanct Dorotheen tagk). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1510 Febr.6_...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Philipp von Stein
Zur Datierung: Die Datierung ist nicht mit Sicherheit aufzulösen. Gemeint ist vermutlich Donnerstag nach Dorothee, was das Datum 1510 Februar 7 ergäbe. Der Tag der heiligen Dorothea fällt auf den 6. Februar und war 1510 ein Mittwoch. Donnerstag vor Dorothee ergäbe das Datum 1510 Januar 31.
Vgl. zu Oberelsbach auch Nr. 1145.
Vgl. zu Hertnid vom Stein Nr. 1137, 1138, 1145, 1208. Vgl. auch die Biographie von Matthias Thumser: Hertnid vom Stein (ca. 1427-1491). Bamberger Domdekan und markgräflich-brandenburgischer Rat. Karriere zwischen Kirche und Fürstendienst, Neustadt an der Aisch 1989 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte IX, 38).
Vgl. zu Oberelsbach auch Nr. 1145.
Vgl. zu Hertnid vom Stein Nr. 1137, 1138, 1145, 1208. Vgl. auch die Biographie von Matthias Thumser: Hertnid vom Stein (ca. 1427-1491). Bamberger Domdekan und markgräflich-brandenburgischer Rat. Karriere zwischen Kirche und Fürstendienst, Neustadt an der Aisch 1989 (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte IX, 38).
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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