Abgabe der den Bergbehörden zustehenden Gerichtsbarkeit durch den Landesherrn über, von auflässigen Gruben herrührende und jetzt nicht mehr zum Bergwerksgebrauch dienende Wohngebäude und andere Grundstücke und Überweisung an die Behörden, in deren Gerichtsbezirk besagte Grundstücke liegen, Band 6