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Amtsprotokolle (Bestand)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Altwürttembergisches Archiv >> Topographische Auslesebestände und Bezirksbehörden >> Selektbestände und Bändeserien
1628-1820
Überlieferungsgeschichte
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Inhalt und Bewertung
Der Selektbestand A 306 enthält Gerichts-, Amts- und Amtsversammlungsprotokolle der Oberämter, geistlichen Verwaltungen, Klosterämter und Pflegen. 2001 wurden dem Bestand weitere Protokollbände aus teilweise noch unverzeichneten Beständen im Hauptstaatsarchiv zugeordnet. Dabei handelt es sich um Bände aus den Beständen A 469 Adelberg, A 447 Stadt- und Amtspflege Backnang, A 453e Amtspflege Murrhardt und A 457a Stadt- und Amtspflege Schorndorf (s. unter Adelberg, Backnang, Murrhardt und Schorndorf).
Vorbemerkung: Der Bestand A 306 hatte in der Einteilung von Karl Otto Müller von 1937 ursprünglich die Signatur A 306 - 308, vermutlich im Hinblick auf eine dann aber nicht mehr zustandegekommene Trennung nach 1) weltlichen Behörden, 2) geistlichen Verwaltungen und 3) Pflegen. Ein von Johanna Rentschler 1947 erstelltes und seither benutztes vorläufiges Verzeichnis (hschr.) hatte noch keine Bandzählung. Die Durchnumerierung der einzelnen Bände erfolgte erst 1994/95 im Zusammenhang mit der Neuverzeichnung des Bestandes. Das Altrepertorium wurde in den Bestand A 605 eingereiht. Der Bestand umfaßt 314 Bände bei 23, 5 lfd.m. Mai 1996 Dr. Stephan Molitor Im Zuge der Rückstandsbearbeitung wurde festgestellt, daß weitere Protokollbände aus teilweise noch unverzeichneten Beständen im Hauptstaatsarchiv dem Selektbestand A 306 zugeordnet werden müssen. Dabei handelt es sich um Bände aus den Beständen A 469 Adelberg, A 447 Stadt- und Amtspflege Backnang, A 453e Amtspflege Murrhardt und A 457a Stadt- und Amtspflege Schorndorf (s. unter Adelberg, Backnang, Murrhardt und Schorndorf). Die Neuaufnahme erfolgte im September 2001, wobei das von Stephan Molitor erstellte Repertorium um ein Abkürzungsverzeichnis und einen Abschnitt über die altwürttembergische Amtsverfassung ergänzt wurde. Das seitherige Findbuch wurde ebenfalls in A 605 eingereiht. Der Bestand umfaßt nun 345 Bände bei 25, 7 lfd.m. September 2001 Christine Bührlen-Grabinger Matthias Schönthaler
Zur Geschichte der altwürttembergischen Amtsverfassung: Die altwürttembergischen Ämter entstanden seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts als landesherrliche Gerichts- und Verwaltungsbezirke. Charakteristisch für die altwürttembergische Amtsverfassung ist die enge Verbindung des Amtsbezirks mit der Amtsstadt. In der Regel war eine Stadt mit einer Anzahl umliegender Dörfer zu einem Bezirk zusammengefaßt, der Vogt war Stadtvorsteher und Bezirksbeamter zugleich. Dies brachte eine starke Einschränkung der städtischen Autonomie mit sich, was jedoch durch ihre starke Stellung innerhalb des Bezirks kompensiert wurde. Die eigentliche Stadtregierung, das "Gericht", stellte nicht nur die Verwaltungsbehörde für die Stadtmarkung dar, sondern zugleich auch das Kriminalgericht für den ganzen Amtsbezirk und zivile Appellationsinstanz für die Dorfgerichte der Amtsdörfer, die nur die niedere Gerichtsbarkeit besaßen. Für die Einziehung der grundherrlichen Abgaben war die Kellerei zuständig. Sie besorgte auch die Verwaltung der herrschaftlichen Gebäude und der wenigen nicht verliehenen Güter. Amtsstadt und Amtsbezirk bildeten zunächst einen Wehrbezirk, einen Verwaltungsbezirk und einen Gerichtssprengel. Die ursprüngliche Aufgabe der Ämter war die Wahrnehmung von landesherrlichen Angelegenheiten im Auftrag der württembergischen Grafen. Immer mehr kam zu diesen Auftragsangelegenheiten die Erfüllung eigener Aufgaben. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts trat neben den "Landschaden" als direkte Staatssteuer der "Amtsschaden", der zur Deckung der dem Amt erwachsenen Kosten wie Kriegslasten, Dienste für andere Herrschaften und Verwaltungskosten diente. Die Doppelnatur des altwürttembergischen Amtes schlug sich seit dem 15. Jahrhundert auch im Sprachgebrauch nieder. Soweit das Amt als herrschaftlicher Verwaltungsdistrikt gemeint war, hieß es üblicherweise Vogtei oder Amt, später Oberamt. Trat es als Selbstverwaltungskörperschaft auf, bürgerte sich die Bezeichnung "Stadt und Amt", später auch Amtskorporation oder Amtskörperschaft, ein. Die Gesamtheit der Städte und Ämter bildete seit 1457 einen Teil der "Landschaft". Ihre Abgeordneten hatten in einem imperativen Mandat deren Interessen beim Landtag zu vertreten. Der Tübinger Vertrag von 1514, das wichtigste Staatsgrundgesetz Altwürttembergs überhaupt, erhöhte das Gewicht der Städte und Ämter im ganzen, indem er die Steuerbewilligung und -verwaltung in die Hände der von ihnen beschickten Landschaft legte. Auf die großen Kirchenreformen in der Regierungszeit Herzog Christophs (1550 - 1568) geht eine weitere Klasse von Bezirksämtern zurück. Die seit dem Mittelalter unter württembergischer Schirmvogtei stehenden Klöster und Stifte wurden aufgehoben und eine besondere Verwaltung unter Aufsicht des neu eingerichteten Kirchenrats geschaffen. Anstelle der 14 großen Mönchsklöster schuf man "Klosterämter", die wie weltliche Vogt- oder Oberämter staatliche Hoheits- und Verwaltungsaufgaben übernahmen. Als Nachfolger der Äbte besorgten die Prälaten die Leitung der evangelischen Klosterschulen und die Vertretung im Landtag. Die lokale Selbstverwaltung lag in den Händen der weltlichen Klostervögte, die 1759 den Titel Klosteroberamtmann annahmen. Aus den Frauenklöstern entwickelten sich Klosterhofmeistereien, aus den Chorherrenstiften Stiftsverwaltungen. Die Klosterpflegen, die den Außenbesitz der Klöster verwalteten, löste man im Lauf der Zeit teilweise von den Klosterämtern ab und unterstellte sie unmittelbar dem Kirchenrat. Als dritte Klasse von Ämtern entstanden schließlich die Kammerschreibereiämter. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Neuerwerbungen des 17. und 18. Jahrhunderts, gewöhnlich kleine Gebiete ländlichen Charakters, die als herzogliches Familiengut galten und deren Erträge ausschließlich in die Kasse der Kammerschreiberei zur Deckung der privaten Bedürfnisse des Herzogshauses flossen. Herzog bzw. König Friedrich I. (1797 - 1816) war bestrebt, sein durch die napoleonische Flurbereinigung stark vergrößertes Land in einen einheitlic hen, zentralistisch regierten Staat umzubauen. Er schaffte deshalb die althergebrachten politischen und kirchlichen Sonderrechte ab. Aus diesem Grund wurden im Dezember 1805 die ständische Funktion der Ämter und die Sonderstellung des evangelischen Kirchenguts abgeschafft. Literatur: Dehlinger, Alfred: Württembergisches Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung bis heute. Stuttgart 1951. Gönner, Eberhard/Haselier, Günther: Baden-Württemberg. Geschichte seiner Länder und Territorien. Würzburg 1975. Grube, Walter: Vogteien, Ämter, Landkreise in Baden-Württemberg, Band I. Stuttgart 1975 Hans-Martin Maurer, Stephan Molitor und Peter Rückert: Übersicht über die Bestände des Hauptstaatsarchivs Stuttgart. Altwürttembergisches Archiv (A-Bestände). Stuttgart 1999. Wintterlin, Friedrich: Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg, Band I. Stuttgart 1904. Matthias Schönthaler
Abkürzungsverzeichnis:
Bd., Bde. Band, Bände
hschr. handschriftlich
L Ludwigsburg
lfd.m laufende Meter
s. siehe
StAL Staatsarchiv Ludwigsburg
StAS Staatsarchiv Sigmaringen
TgbNr. Tagebuchnummer
vgl. vergleiche
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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