(1) D 1464 (2)~Kläger: Anton Gabriel von Donop zu Donop, (Bekl.) (3)~Beklagter: Levin Ernst von Donop, Detmold, Bruder des Appellanten, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Ulrich Daniel Küehorn 1659 ( Abraham Ludwig Gülchen (jun.) (1660) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Friedrich Küehorn 1660 ( Subst.: Ulrich Daniel Küehorn (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Erbteilung, der nach der Appellant Haus Donop bekommen und daraus seinen Bruder Levin Ernst (mit 9200 Rtlr.) abfinden sollte (gleiche Regelung bezüglich Haus Wöbbel für die Brüder Simon Moritz und Henrich Bruno). Nach Angaben des Appellanten auf dessen eigenen Wunsch waren dem Appellaten statt dessen die auf dem im Hessen-Kasselschen (Amt Zierenberg) gelegenen Hof Rangen haftenden Forderungen übertragen worden, wobei der Appellant übernommen hatte, die Ansprüche des Bruders Henrich Bruno auf diese Forderungen abzufinden. Da in die Einnahmen des Hofes Rangen aber Gläubiger des Vaters, Levin von Donop, immittiert waren, hatte die Vorinstanz dem Appellanten aufgegeben, seinem Bruder Levin Ernst zur Sicherung des Unterhaltes die ihm nach der ursprünglichen Erbteilung zustehenden 9200 Rtlr. zu verzinsen, bis dieser die Rangener Einnahmen würde erhalten können. Der Appellant bestreitet, daß es sich um eine Unterhaltssache (causa alimentorum) handle. Selbst in einem solchen Falle aber sei das summarische, seine Einwände nicht berücksichtigende Verfahren der Vorinstanz unzulässig. Sein Bruder selbst aber habe nicht auf Unterhalt geklagt, sondern auf Eviktion (Schadloshaltung) gemäß dem brüderlichen Vertrag, in dem ihm die Rangener Forderungen übertragen worden waren, und habe so mehr zugesprochen bekommen, als er selbst eingeklagt habe. Der Appellant wendet sich zudem dagegen, daß seine Einwände und Gegenforderungen, da er dem brüderlichen Vertrag gemäß den Bruder Henrich Bruno abfinden müsse, bzw. eine neue Regelung mit diesem auf ein separates Verfahren verwiesen wurden. Attentatsvorwurf wegen Nichtannahme der Appellation und Immission des Appellaten in Güter des Appellanten. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der Appellation in einer Unterhaltssache. Er betont die Rechtmäßigkeit eines Unterhaltsanspruches, da er bisher auf Grund der Immission der Gläubiger aus seinem Erbteil noch keine Einnahmen gehabt habe und auf die ihm zugesprochene Verzinsung zur Sicherung seines Unterhaltes angewiesen sei. Nach 1660 keine Handlungen protokolliert. Siehe auch L 82 Nr. 159 (D 1466). (6)~Instanzen: 1. Graf Hermann Adolf zur Lippe und dessen Landdrost (Simon Moritz von Donop), Kanzler und Räte 1659 ( 2. RKG 1660 - 1676 (1634 - 1660) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 13). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 3 - 17). Vergleich der Brüder Anton Gabriel, Henrich Bruno und Levin Ernst von Donop über das restliche Erbe, nach Abfindung der Ansprüche ihres Bruders Simon Moritz und der beiden Schwestern, 1657, (Q 11). (Original-) Vertrag zwischen denselben über die Sicherung Levin Ernsts bei Ansprüchen von Gläubigern auf das hessische Gut, 1657 (Q 19). Schuldverschreibung des Landgrafen Wilhelm von Hessen über insgesamt 24418 Rtlr., resultierend aus 13500 Rtlr., die im Fall des Heimfalles des hessischen Lehens Lippoldsberg dem Lehensnehmer Gabriel von Donop durch Landgraf Moritz zugesagt worden waren, und diversen Summen (bis zu 3000 Rtlr.) für Schweine- und Specklieferungen, und darüber geschlossener Vergleich mit Levin Moritz von Donop, 1634 (Q 20). Weiterer Vergleich über die hessische Schuld zwischen hessischen Kommissaren und Simon Moritz und Henrich Bruno von Donop und Hermann Bernd von Schilder, 1650 (Q 21). Bescheinigung der hessischen Beamten zu Zierenberg, was Levin Ernst von Donop 1655 - 1659 aus dem Gut Rangen erhalten habe (Q 22). Aufstellung der in den Hof Rangen immittierten Donopschen Gläubiger und ihrer Forderungen (Q 29). Aufstellung der Kühe, Schafe und Schweine, die Levin Ernst von Donop 1658 auf den Hof Rangen geschickt habe, und über deren Nachzucht (Q 30). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. 1: 4,5 cm, Bl. 1 - 42, 202 - 332, lose; Q 1 - 12, 14 - 39, es fehlt Q 6, 6 Beil., davon 5 = Q 137 - 140 eines Verfahrens (Meister Martin) Fickler ./. Donopsche Erben (= Erben von Hans Christian von Donop), prod. 25. Juni 1663; Bd. 2: 3 cm, Bl. 43 - 200, geb.; Q 13. Lit.: v. Donop, Donops (wie L 82 Nr. 154) S. 14f, 30f.