(1) L 1060 (2)~Kläger: Bürgermeister, Rat, Meinheit und Dechen der Stadt Lemgo (3)~Beklagter: Sämtliche Landstände der Grafschaft Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Friedrich Heinrich Gülich 1697 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Erhard 1698 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellanten erklären, im Streit um die Bürgermeisterwahl habe 1694 der Graf zur Lippe, obwohl in dem Streit bereits ein RKG-Verfahren anhängig gewesen und eine Inhibitio ergangen sei, den Landausschuß und die Stadtschützen aufgeboten, um die Stadt besetzen zu lassen. Diese Besetzung sei schließlich auf RKG-Befehl aufgehoben und unter Vereinbarung einer Generalamnestie ein Vergleich geschlossen worden. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß den Ständen, die, nach Angaben der Appellanten ohne daß sie dazu geladen worden wären oder vom Gegenstand der Verhandlungen etwas erfahren hätten, vor und nach der Okkupation Lemgos mehrfach zusammengekommen seien, von der Kanzlei eine Erstattung der bei diesen Zusammenkünften entstandenen Kosten durch die Stadt Lemgo zugesprochen worden war. Die Appellanten halten das Vorgehen der Kanzlei für nichtig, da die Zahlungsanweisung auf Antrag der Appellaten erging, ohne daß sie (= Appellanten) diesen Antrag zugestellt bekommen und Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, und ohne hinreichende Untersuchung des gesamten Falles. Sie halten das Urteil daher für nichtig und verweisen zudem darauf, die Zusammenkünfte seien nach der ergangenen RKG-Inhibiton auf gräflichen Befehl und in keinem Fall zum Nutzen der Stadt erfolgt. Sie befürchten, sollte der Spruch rechtskräftig werden, auch zur Bezahlung anderer für die Okkupation ihrer Stadt entstandener Forderungen herangezogen zu werden. Die Appellaten erklären, die Zusammenkünfte seien nicht im Zusammenhang mit der Okkupation Lemgos, sondern im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erfolgt, die sie (= Stände) eindeutig zum Nutzen der Stadt als Mittler zwischen Lemgo und dem Grafen geführt hätten und die durch die immer neuen Wünsche und Forderungen Lemgos hinausgezögert worden seien. Sie sehen sich mit ihren Bemühungen als Retter der Stadt, die die Kosten für diese Mühen aber nicht selbst tragen, sondern diese billigerweise von den Geretteten erstattet bekommen müßten. Vorwurf, allein der "unruhige Stadt- Landt und die höchsten Gerichter im- und außerhalb Landes unabläßig troublirende Lomgoische Syndicus und Advocat Doctor Kämper [habe] unter angenommenem Nahmen Bürgerm[eister] und Rahts" das RKG-Verfahren eingeleitet. Mißfallensäußerung über die in "übermühtigen insurrectiones ... wieder Ihren so ungemein gütigen Landes Herren" eingerichtete Klage und den Versuch, ihn des ungerechtfertigten Vorgehens und gar der Schuld am Verarmen der Stadt zu zeihen. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG ? - ? (1697 - 1698) (8)~Beschreibung: 3,5 cm, 138 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 25 unquadrangulierte Aktenstücke, prod. zwischen 16. Februar und 3. Oktober 1698. Lit.: Weerth, Lemgoer Unruhen (wie Nr. 425), S. 155-187.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Objekt beim Datenpartner
Loading...