Erzbischof Heinrich von Köln inkorporiert dem Stift Meschede mehrere Pfarrkirchen (wie in der Urk. 1319 Aug. 19 mit folgenden Ergänzungen): Der Dekan des Stifts soll das Dekanat der Christianität leiten, das der Erzbischof mit dem Dekanat des Stifts verbindet. Die daraus herkommenden Einkünfte soll er zur Verbesserung der Einkünfte des Stiftsdekanats nutzen, wobei dann gewisse Einkünfte, die er bisher aus den gemeinsamen Gütern des Mescheder Stifts bezog, beim Kapitel verbleiben sollen. Diesem Kapitel (hier fehlt ein Stück). Wenn einige Höfe, die zu den gen. (vier) Pfarrkirchen gehören, für einen Zins ausgetan werden, so hat dies durch den Dekan bzw. Scholaster, Cantor und Thesaurar zu geschehen. ... Da dem Amt des Thesaurars die Sorge für die Reliquien, Ornamente und die Beleuchtung der Kirche anvertraut ist, soll das Amt durch das Kapitel, dem das Kollationsrecht zusteht, nur an einen Kanoniker vergeben werden, der tatsächlich Diakon ist. Dieser hat auch ständige Residenz in dieser Kirche zu halten. Die Priester für das Volk (forenses) dieser Kirche und die Vikare der Mescheder Kirche sollen tatsächlich Priester sein. Sie haben ebenfalls ständig Residenz zu halten, damit sie an den einzelnen Stundengebeten in der Nacht und bei Tage gemäß ihren Verpflichtungen teilnehmen können. Wenn sie nach einer Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von einer Abwesenheit zurückkehren, um die Dienste für ihre Pfründen zu leisten, sind sie von diesen zu entfernen und andere an ihre Stelle zu setzen. Siegelankündigung des Erzbischofs. Geschehen und gegeben zu Bonn (Bunne) 1319 Aug. 11 (in crastino beati Laurencii martiris). Bonn

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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