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König Arnulf verleiht der Abtei Werden völlige Immunität von den öffentlichen Abgaben und der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit; bestimmt, dass von ihren Fronhufen, wo sie immer hin gelegen, nur zur abteilichen Pforte für Pilgrime Zehnte entrichtet werden soll; gewährt ihr das Wahlrecht eines Abtes und Freiheit desselben von der Heerfolge und von der Verpflichtung, den Bischof bei Abhalten dortiger Synoden zu bewirten. Data X. Kal. Sept. anno 888, indict. VI anno regni 1, Actum Gerneshem curte regia.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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