Die Schöffen zu Deutz erteilen auf Ansinnen des Erzbischofs von Köln und des Herzogs von Berg über deren gegenseitige Gerechtsame zu Deutz ein Weistum, worin dem Ersteren die Grundherrlichkeit und Jurisdiktion daselbst und in den zugehörigen 5 Dörfern Westhoven, Poll, Rolshoven, Vingst und Kalk; dem Letzteren dagegen die Vogteischaft zuerkannt wird. d. Freitag nach dem Sonntag invocav.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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