Vereinigung Erzbischof Hermanns von Köln mit seinem Bruder Heinrich, Landgrafen von Hessen, sich einander nicht Feind zu werden, ihren Untertanen wechselseitig freies Geleit zu geben, bei künftigen Zwistigkeiten beiderseits Räte an bestimmte Mahlstätten zum gütlichen Austrag zu senden, Geldforderungen auf gleiche Weise zu behandeln. d. auf Pet. ad. vinc.