Der Appellant hatte von seinem Schwager, dem Appellaten, Herausgabe eines größeren Anteils am Erbe der Eltern seiner Frau, Heynken und Neisken Avesiers, eingeklagt. Die Appellation gründet sich aufFormfehler der Vorinstanz (keine Litiskontestation, kein rechtlicher Schluß, Anerkennung eines unförmlich eingebrachten Vergleichs, dessen Rechtskraft nicht nachgewiesen wurde). Er bezieht sich zum Beleg auf die Acta priora. Am 4. Dezember 1542 wurde auf Rufen gegen den Appellaten erkannt. Er entschuldigte sein verspätetes Erscheinen mit Kriegseinwirkungen, mußte aber laut Urteil vom 31. Januar 1543 dennoch den Ruf-Gulden bezahlen. Mit Urteilen vom 24. September 1543 (Dr. Hoß) und 22. Februar 1544 (Lic. Breunlin) wurden die Prokuratoren gegen Einwände zur nächsten Handlung verpflichtet.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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