Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 23. Sept. 1686, wonach der Appellant zur Abstattung von 3000 Rtlr. Kapital nebst Zinsen verurteilt wurde, und Attentatsklage gegen das Immissionsdekret vom gleichen Datum, wodurch der Appellatin das Haus „Leck“ eingeräumt werden sollte. Die Appellatin klagte vor der ersten Instanz auf Auszahlung ihres Erbteils von 3000 Rtlr. gemäß der Erbteilung oder dem Testament ihrer Mutter von 1665. Ein später geschlossener Erbvergleich mit ihren Geschwistern, wonach ihr eine jährliche Unterhaltspension von 100 Rtlr. gezahlt werden sollte, sei nicht eingehalten worden, da die Pensionszahlungen ausgeblieben seien. Der Appellant läßt ein, daß der Appellatin höchstens 60 Rtlr. jährlich zustünden. Das RKG nimmt mit Urteil vom 7. Juli 1697 die Appellation wegen Desertion nicht an und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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