Matthias Mühlberger (Mühlperger), Müller zu Scheppach, und seine Ehefrau Rosina Mühlberger verkaufen mit Zustimmung des kaiserlichen Oberamts [Günzburg] an Maria Anna Franziska Freifrau vom Stain zu Jettingen, geborene Freiin von Guenberg, und ihre Tochter Maria Franziska Concordia Maximiliana Josepha Freiin vom Stain zu Jettingen und alle ihre Erben die Mahlmühle im Ried [bei Scheppach] mit allen Zugehörungen, die nur der Gerichtsherrschaft der Markgrafschaft Burgau unterworfen ist, für 7200 fl rh. Die Käuferin verspricht die Barzahlung der Kaufsumme, des Auffahrt- und Abfahrtgeldes, aller mit dem Kaufvertrag verbundener Unkosten und von 10 fl anstelle der Gülte und des Wassergeldes in diesem Jahr acht Tage vor oder nach dem 29. September (Michaeli) gegen Quittung und Erlegung des Kaufbriefs. Zu der Mahlmühle gehören eine Säge- und Ölmühle, eine Scheune, zwei Gärten, im einzelnen genannte Tagwerke Wiesmahd, alle Gemeindegerechtigkeiten und alle anderen Rechte und Gerechtigkeiten, die die Aussteller bisher laut dem Kaufbrief der Freiherren von Stain zu Eberstall genossen, innegehabt und besessen haben. Auf der Mahlmühle liegen keine anderen Belastungen als als jährlich 25 fl Gülte und Wassergelt am 11. November (Martinstag) nach Eberstall und bei jeder Besitzerveränderung 75 fl Auffahrt- oder Abfahrtgeld. Die Käuferin, ihre Tochter und alle ihre Erben können die genannte Mühle mit ihren beschriebenen Stücken und Gütern und Gemeindegerechtigkeiten künftig innehaben, bebauen, gebrauchen, nutznießen, verleihen, versetzen, verkaufen, vertauschen und auch ansonsten damit in allen Rechten schalten und walten wie mit ihren anderen frei eigentümlichen und erworbenen Gütern, ohne daran von den Ausstellern, ihren Erben oder jemand anderem gehindert zu werden. Die Aussteller verzichten für sich und alle ihre Erben auf alle Rechte und Gerechtigkeiten und Zu- und Ansprüche, die sie jemals an der Mahlmühle mit ihren Stücken und Gütern gehabt haben oder künftig zu haben meinen, wovor sie auch keinerlei geistliches oder weltliches Recht und weder kaiserliche noch königliche Privilegien, Gnadenerweise oder anderes schützen sollen. Außerdem verzichtet die Ausstellerin unter Eid auf alle ihre weiblichen Rechte, Gerechtigkeiten, Freiheiten und Privilegien nach dem senatus consultum Velleianum. Die Aussteller und ihre Erben versprechen außerdem, dass sie die Käuferin, ihre Tochter und ihre Erben wegen dieses Kaufes bei alllen Forderungen und Ansprüchen nach dem Kauf- und Fertigungsrecht und der Landesgewohnheit ohne allen Kosten und ohne jeden Schaden vertreten und Gewährschaft leisten werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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