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Einladung zu einem Schiessen mit der Zielbüchs
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1556 August 3, Montag
Regest: Schützenmeister und Schiessgesellen zu Ulm laden Bürgermeister und Rat sowie Schützenmeister und Schiessgesellen der Stadt Reutlingen zu einem Schiessen mit der Zielbüchs ein. Die Schützen sollen am Samstag nach Michaeli, 3. Oktober, abends in Ulm an der Herberg sein und am Sonntag früh 8 Uhr an der Zielstatt erscheinen, um aus gemeinem Haufen Neuner zu wählen, nämlich 4 von den Ulmern und 5 von den Fremden, die des Schiessens erfahren und geübt sind, welche dann alle Irrung und fürfallende Gebrechen das Schiessen betreffend Macht haben zu entscheiden. Jeder Schütz soll seine Büchse beschauen und zeichnen lassen. Die geschrauften, gerissenen und vorhin ungebräuchigen Büchsen sollen mit nichten zugelassen sein und bezeichnet werden. Dann soll gelost werden und darnach das Schiessen anfangen. Soviel man denselben Tag verrichten mag, soll man Schüsse tun, auch die nachfolgenden Tage immer von morgens 8 Uhr bis nachmittags 4 Uhr, solang das Schiessen sich erstreckt. Es sollen 18 Schüsse zu 3 schwebenden unversehrten Scheiben in freiem Felde, jede an einem Eisenpfahl, Stange oder Fuss hangend, geschossen werden. Die Weite des Schusses soll sein 700 Ulmer Werkschuh. Die Länge eines Werkschuhs ist hieneben verzeichnet. Die Weite der 3 Scheiben ist vom Nagel an allen Orten (nach allen Richtungen) 1 1/8 Ulmer Elle. Die Länge von 1/4 Elle ist hieneben verzeichnet. Wenn einem Schützen die Büchse versagt, so soll sie nirgends ausserhalb des Standes abgeschossen werden, sondern wenn er am Stand zum drittenmal angeschlagen und abgetragen (= abgesetzt) hat, ob er Feuer gehabt hat oder nicht, so soll er seinen Schuss verloren haben. Jeder soll seinen Schuss vollbringen mit abgetrenntem Ärmel und abgegürteten Wehren ohne alle Hilf, auch mit schwebendem Arm, nicht mit gespaltnen oder gefütterten Kugeln, ohne Schnur, Riemen, Griff, Rauchpfanne. Der Schaft soll die Achsel nicht berühren, Mit einem schlechten Absehen (= gewöhnlichen Visier) mit einem runden Löchlein oder gemeinen offnen Schränzlein (= Schlitz), wie es auf redlichen Schiessen gebräuchlich ist, sollen sie ihre Schüsse verrichten. Welcher Schütz aber mit gefährlicher (= betrügerischer) Kunst und Vorteil betreten würde, der ist um sein Schiesszeug und dazu in die Straf nach der erwählten Neuner Erkenntnis gefallen. Es sollen auch die Neuner oder etliche von ihnen bei dem Schiessen sein und zusehen, damit einem jeden Gleiches im Messen, im Schreiben und sonst allenthalben widerfahre. Zu solchem Schiessen geben den Schützen die Ältern, Bürgermeister und Rat von Ulm zum besten frei bevor (= stiften als Preis) 50 fl rhein. zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzer. Ob viel Schützen kommen oder wenig, soll jeder dazu in Doppel (= Einlage in die Schützenfestkasse) einlegen 1 Taler oder 68 Kreuzer. Davon sollen nach Rat der Neuner Klainet (= Kleinode) und Gewinne samt den Ritterschüssen +), so sich in den Hauptgewinnen nicht vergleichen, gemacht werden. Zudem soll auch ein Kranz gemacht und nach Rat der Neuner darein gelegt und dann dem, welcher die meisten Schüsse ins Schwarze trifft, oder lötzt (= ?) gegeben werden. Welcher Schütz auch sonst einen Gewinn an diesem Schiessen erlangt, dem soll er nach Ausgang des Schiessens neben einem seidenen Fahnen (= Schärpe) zugestellt werden. Doch soll er von einem jeden Gulden Gewinns 3 Kreuzer zu Losgeld geben, auf dass man davon die Zieler (= Zeiger beim Scheibenschiessen), Schreiber und Anzünder erhalten möge, wie gebräuchlich. Aber die Ritterschüsse +) sollen hierher nicht verstanden (= damit nicht gemeint) sein, sondern des Losgelds frei sein. Es soll auch ein freier Fahn nach Erkenntnis der Neuner gemacht und dem Schützen, der den weitesten Ort diesem Schiessen zulieb reist und zieht, sofern er dem Schiessen, wie bräuchig, auswartet (= beiwohnt), zu Ehren frei geschenkt werden. Keiner soll eine Büchse abschiessen, sie sei denn zuerst beschaut und bezeichnet. Welcher Schütz mit ausgetrenntem Ärmel in den Stand gehen will, seinen Schuss zu tun, dem soll durch den Standhüter ein seidener Ärmel anstatt des abgetrennten angezogen werden. Kein Prell- oder Gellschuss soll gelten.
Zu diesem Schiessen wird eingeladen.
Beschreibstoff: Pap.; gedruckt
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel der Stadt Ulm, ist abgefallen
Bemerkungen: +) Nach Fischer: Schw. WB: ist "Ritter" hier einer, der am allgemeinen Wettschiessen nicht teilnehmen will.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.